(1) Der für die ordentliche Verwaltung bestimmte Betrag wird den Gemeinschaften unmittelbar nach der Genehmigung des Jahresprogrammes ausbezahlt. Die Gemeinschaften können mit diesem Betrag den Interessentschaften, die Bergbonifizierungs- oder Bodenverbesserungsarbeiten durchführen, einen Beitrag zur Deckung der Projektierungsausgaben von höchstens 87,5% der Ausgabe gewähren.
(2) Die für die Verwirklichung der im Jahresprogramm enthaltenen Vorhaben vorgesehenen Beträge werden nach der Genehmigung der jeweiligen Projekte durch den Landesausschuß auf ein eigens dazu errichtetes, auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft lautendes Kontokorrent überwiesen. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, der Landesverwaltung jederzeit Einblick in das Konto zu gewähren.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresprogramm muß die Gemeinschaft auch eine genaue Abrechnung über die Verwendung der auf das genannte Kontokorrent überwiesenen Beträge einreichen.
(4) Die Gewährung von Vorschüssen und Ergänzungsbeiträgen im Sinne der Artikel 5 und 7 dieses V.T. für im Jahresprogramm enthaltene Vorhaben erfolgt durch die Gemeinschaft. Die Bestimmungen über die Feststellung, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, sowie jene über die Kollaudierung bleiben unberührt.
(5) Sobald die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Gutachten vorliegen, können die Betroffenen auf eigenes Risiko mit den Arbeiten beginnen.