Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Um eine für alle Schüler gleiche Behandlung zu gewährleisten, hat der Landesausschuß einen Ernährungsplan zu erstellen, in dem der tägliche Mindestgehalt an Kalorien, die in den Speisen enthalten sein müssen, festgesetzt ist.
(2) Unter Berücksichtigung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Ernährungsplanes wird die Qualität der Mahlzeit von den Gemeinden oder ihren Konsortien festgelegt.