Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Die Gemeinde entscheidet darüber, ob es zweckmäßig ist oder nicht, eine Ausspeisung einzurichten, sowie darüber, wie und wo der Dienst durchgeführt werden soll; dabei berücksichtigt sie im einzelnen folgende Elemente: