Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten beratenden Gremien müssen von den Gemeinden oder deren Konsortien in Hinsicht auf die in Artikel 5 Ziffer 6 genannten Entscheidungen angehört werden.
(2) Außerdem werden die im vorhergehenden Artikel genannten Beratungsorgane immer dann, wenn die Gemeinden oder deren Konsortien es für zweckmäßig erachten, über Fragen der Förderung und Organisation der Schulausspeisung in Hinsicht auf die in Artikel 1 des Landesgesetzes festgelegten Grundsätze angehört.