In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1978, Nr. 171)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 30. Juli 1977, Nr. 28: Bestimmungen über die Ausbildung, Spezialisierung, Umschulung und Fortbildung des Personals der Sanitätsdienste

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. November 1978, Nr. 56.

I. ABSCHNITT
Gewährung von finanziellen Beiträgen an Körperschaften, die Schulen und Kurse für die Ausbildung, Spezialisierung, Umschulung und Fortbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals führen oder auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung tätig sind

Art. 1

(1) Die Landesregierung kann den öffentlichen und privaten Körperschaften jährlich Zuschüsse

  • -  für die Abhaltung von Ausbildungs-, Spezialisierungs-, Umschulungs- und Fortbildungskursen und -lehrgängen für das nichtärztliche Sanitätspersonal;
  • -  für die Veranstaltung von Kongressen, Tagungen, Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte sowie;
  • -  für Maßnahmen der Gesundheitserziehung gewähren, sofern die Kurse, Lehrgänge und anderen Maßnahmen, falls erforderlich, genehmigt wurden und im Ausbildungsplan gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28 (in der Folge als Landesgesetz bezeichnet), enthalten sind. 2)
2)

Art. 1 wurde ersetzt durch D.LH. vom 18. Juni 1986, Nr. 14.

Art. 2

(1) Die auf Stempelpapier abgefaßten Beitragsgesuche müssen innerhalb 30. April jeden Jahres beim Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen eingereicht werden und folgende Dokumente enthalten:

  • 1.  Angabe der Daten über die Ermächtigung, sofern sie erforderlich ist, und Abschrift der Satzung, wenn diese in den Akten des Landes noch nicht vorliegt;
  • 2.  ausführlicher Bericht über die im Schuljahr, auf das sich das Gesuch bezieht, vorgesehene Tätigkeit, mit der Anzahl der in die Schulen und Kurse, gemäß Punkt a) von Artikel 1 des Landesgesetzes, eingeschriebenen Besucher;
  • 3.  ausführlicher Bericht über das Programm und die Zielsetzungen der Tätigkeit im angegebenen Schuljahr, gemäß Artikel 1, Punkt c) des Landesgesetzes, mit Angabe der beruflichen Qualifikation des für den Unterricht in den Fortbildungs- und Gesundheitserziehungskursen eventuell beauftragten Personals;
  • 4.  Kostenvoranschlag für die Führung und Angabe der zur Kostendeckung vorgesehenen Mittel.

Art. 3

(1) Der Landesausschuß teilt den für die Gewährung der Beiträge bestimmten Fonds unter den Gesuchstellern auf; die Höhe wird aufgrund folgender Kriterien festgesetzt:

  • -  nach dem Betrag der zulässigen Auslagen;
  • -  nach der Anzahl der in der Provinz Bozen ansässigen Schüler, die in die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes ermächtigten Schulen oder Kurse eingeschrieben sind;
  • -  nach der Wichtigkeit und Art der Initiativen, die zur Errichtung der vom Landesgesetz gesteckten Ziele führen.

Art. 4

(1) Der Beitrag wird auf Anordnung des zuständigen Landesrates gegen Vorlage der im Zuweisungsbeschluß angegebenen Dokumente ausgezahlt.

II. ABSCHNITT
Gewährung von Studienbeihilfen an die Schüler

Art. 5

(1) Um die in Artikel 21 des Landesgesetzes genannten Studienbeihilfen zu erhalten, müssen die Schüler, die Schulen in der Provinz Bozen besuchen, bei der Direktion der Schule und jene, die Schulen außerhalb der Provinz besuchen, direkt beim Landesausschuß, Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen, innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung des zuständigen Assessorates betreffend "Bestimmungen zur Gewährung von Studienbeihilfen für die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals" im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, ein Beitragsgesuch vorlegen. 3)

(2) Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:

  • a)  Nachweis des ständigen Wohnsitzes in einer Gemeinde der Provinz Bozen, ausgestellt auf den Namen des Schülers;
  • b)  Bestätigung des Direktors der Schule oder des Kurses über die Einschreibung und den regelmäßigen Besuch der Schule oder des Kurses; die Bestätigung muß sich auf das im Gesuch genannte Schuljahr beziehen;
  • c)  Familienbogen unter Angabe des Berufes der Familienmitglieder;
  • d)  Erklärung oder Bestätigung über die Höhe des Jahreseinkommens. Die verschiedenen Steuererklärungsformen werden nach dem Familienstand und den jährlichen einschlägigen Weisungen des Landesausschusses in Durchführung von Artikel 2 letzter Absatz des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, vom Landesausschuß mit Beschluß festgesetzt und mit einem entsprechenden Rundschreiben bekanntgegeben;
  • e)  Erklärung über die voraussichtliche Höhe der Auslagen zu Lasten des Gesuchstellers, die durch den Besuch während des Schuljahres, auf das sich das Gesuch bezieht, entstehen. Diese Erklärung muß von der Direktion der Schule bestätigt werden;
  • f)  jedes weitere Dokument, das besondere Umstände der Bedürftigkeit bescheinigen kann;
  • g)  eine Erklärung, daß der Gesuchsteller keine andere Studienbeihilfe bezieht;
  • h)  Erklärung über die Art und voraussichtliche Höhe der Auslagen, die effektiv zu Lasten der Gesuchsteller sind; sie muß von der Direktion der Schule oder des Kurses bestätigt werden;
  • i)  von der Direktion der Schule ausgestellte Bestätigung über den Schulerfolg. Bei Schülern des ersten Kurses ist er aus dem für die Aufnahme in die Schule oder in den Kurs erforderlichen Studientitel zu entnehmen, für die anderen Schüler gilt als Schulerfolg das Ergebnis der Versetzungsprüfungen.
3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch D.LH. vom 19. Dezember 1985, Nr. 23.

Art. 6

(1) Das von Artikel 14 des Landesgesetzes vorgesehene Komitee kann die Ergänzung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d), angegebenen Dokumentation verlangen, um nähere Auskünfte über die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zu gewinnen.

Art. 7

(1) Der Landesausschuß beschließt die Gewährung der Studienbeihilfen, die in einer oder mehreren Raten ausgezahlt werden. Der Landesausschuß kann im Zuweisungsbeschluß besondere Auszahlungsbedingungen festsetzen. 4)

4)

Art. 7 wurde ersetzt durch D.LH. vom 19. Dezember 1985, Nr. 23.

Art. 8

(1) Die Zuweisung der Studienbeihilfe ist vom regelmäßigen Besuch der Schule oder des Kurses, für den die Studienbeihilfe gewährt worden ist, abhängig. Falls der Schüler die Probezeit nicht besteht oder sich von der Schule oder vom Kurs zurückzieht, widerruft der Landesausschuß die schon gewährte Studienbeihilfe ganz oder teilweise, je nach der Dauer des wirklichen Besuches.

(2) Die Direktionen der Schulen oder Kurse sind verpflichtet, die Namen der ausgetretenen Schüler bekanntzugeben.

(3) Zu diesem Zweck werden den Direktionen die Namen der Begünstigten mitgeteilt.

III. ABSCHNITT
Auswahlkriterien für die Zulassung zu den Schulen oder Kursen für die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals

Art. 9

(1) Unbeschadet der Bestimmungen, die in Absatz 1 von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, vorgesehen sind, erstellt der Verwaltungsrat der Schulen zum Zweck der Auswahl der Bewerber für die Zulassung zu den Schulen oder Kursen eine Rangordnung aufgrund folgender Kriterien:

  • a)  schriftliche Prüfung über Allgemeinbildung;
  • b)  höherer Studientitel im Vergleich zu dem, der für die Zulassung erforderlich ist;
  • c)  letzte Bewertung oder Beurteilung, die aus dem für die Zulassung zur Schule oder zum Kurs erforderlichen Studientitel hervorgeht. Im Falle gleicher Bewertung in der Rangordnung wird dem älteren der Vorzug gegeben.

IV. ABSCHNITT
Kostenlose Fürsorge und Arbeitsunfallversicherung

Art. 10

(1) Die Träger von Schulen und Kursen sind verpflichtet, für die Versicherung aller Schüler gegen Arbeitsunfälle zu sorgen.

(2) Zum Zweck der Krankenhausfürsorge müssen die Schüler, die nicht schon gegen Krankheit versichert sind, in die vom IV. Abschnitt des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, vorgesehene Landesliste eingetragen werden oder, wenn sie in anderen Provinzen ansässig sind, in die Landesliste der entsprechenden Provinz oder Region. Falls diese Eintragung nicht kostenlos erfolgen kann, geht die entsprechende Auslage zu Lasten der Schule.

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