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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 22. Februar 1977, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40: "Ausübung der Verwaltungsbefugnisse seitens der autonomen Provinz Bozen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und auf dem Gebiet elektrischer Anlagen"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Mai 1977, Nr. 23.

Art. 3

(1) Die Inhaber von Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer müssen nicht das in Artikel 10 des D.P.L.A. vom 10. Februar 1976, Nr. 8, vorgesehene Gesuch an den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung richten. Stattdessen wird vom Wasserbauamt während des Untersuchungsverfahrens über Konzessionsgesuche für die Ableitung öffentlicher Gewässer das Gutachten des Sonderbetriebes eingeholt, der eingeladen wird, einen Vertreter zum Lokalaugenschein zu entsenden. Wenn der Sonderbetrieb nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Lokalaugenscheines eventuelle schriftliche Einwände gegen die Annahme des Gesuches vorbringt, so wird das Gutachten als im positiven Sinne abgegeben betrachtet.

(2)  2)

(3) Für die auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes gelegenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung widerrechtlich bestehenden Ableitungsanlagen kann das Wasserbauamt nach Anhören des Sonderbetriebes Bewilligungen mit sanierender Wirkung erlassen.

(4) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Bewilligungen haben dieselbe Dauer wie die Bewilligungen für die Ableitungen, zu denen die Ableitungsanlagen gehören.

(5) Wenn eine Schöpfrechtslizenz im Sinne des Artikels 56 des E.T. vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, zeitweilige Besetzung von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes mit sich bringt, trifft das Wasserbauamt nach Anhören des Sonderbetriebes die in den Artikeln 30 und folgenden des D.P.L.A. vom 10. Februar 1976, Nr. 8, vorgesehenen Maßnahmen. Der vorletzte Absatz des Artikels 35 des zitierten D.P.L.A. wird jedoch nicht angewandt.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden mit Dekret des Landesrates getroffen, dem der Sachbereich übertragen wurde.

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 14 des D.P.L.A. vom 10. April 1978, Nr. 5.