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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 451)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, betreffend: "Rechtsordnung der Fremdenverkehrsorganisationen, Übertragung von Befugnissen an die Bezirksgemeinschaften, Errichtung der Beratungsorgane für Fremdenverkehr und Auflösung des Landesfremdenverkehrsamtes"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Jänner 1978, Nr. 2.

Art. 3

(1) Im Sinne der Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes werden die Verkehrsverwaltungen je nach der touristischen Bedeutung des entsprechenden Gebietes in drei Kategorien eingestuft. Außer für das Verkehrsamt Bozen wird die Zugehörigkeit zu einer der drei Kategorien aufgrund der Mindestnächtigungszahl sowie eines Beiwertes ermittelt; dieser ergibt sich aus der Summe eines Millionstels der ordentlichen Einnahmen des jeweils letzten Haushaltsjahres und eines Tausendstels der im selben Jahr verzeichneten Nächtigungen. Es gehören an: der ersten Kategorie das Verkehrsamt Bozen und die Verkehrsverwaltungen mit mindestens 700.000 Nächtigungen und einem Beiwert über 1200, der zweiten Kategorie die Verkehrsverwaltungen mit mindestens 400.000 Nächtigungen und einem Beiwert zwischen 750 und 1200, der dritten Kategorie die Verkehrsverwaltungen, die diese Werte nicht erreichen. 4)

4)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 4. Mai 1988, Nr. 13.