Die ordnungsgemäß zusammengetretene Vollversammlung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Die gesetzmäßig und im Sinne des Statutes gefaßten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. An der Vollversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die mindestens 8 Tage vor Stattfinden der Vollversammlung den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens 3 Monaten Mitglieder sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann mit entsprechender schriftlicher Vollmacht ein abwesendes Mitglied vertreten.
Die Vollversammlung ist ordentlich und außerordentlich. Die ordentliche Vollversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:
- a) Genehmigung der Richtlinien zur Erreichung des Verbandszwecks;
- b) Wahl des Ausschusses, des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer;
- c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabschlußrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
- d) alle Angelegenheiten, die vom Ausschuß oder von den Mitgliedern zur Beschlußfassung vorgebracht werden;
- e) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
- f) Ausschluß von Mitgliedern.
Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für:
- a) Änderung der Statuten;
- b) Auflösung des Verbandes;
- c) Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Präsidenten. Die Vollversammlung muß einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Ausschusses oder ein Zehntel der Mitglieder verlangen. Die Einberufung der Vollversammlung muß schriftlich und mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Stunde erfolgen.
Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung, die eine Stunde später erfolgen kann und in der Einladung zur ersten Einberufung erwähnt sein muß, bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse über Änderung des Statutes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für den Beschluß betreffend die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse, die Personen betreffen oder wenn es von mindestens 1/4 der Anwesenden beantragt wird, wird geheim, über alle anderen Beschlüsse durch Handaufheben abgestimmt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muß das Protokoll von den Stimmzählern unterzeichnet werden.