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In vigore al: 11/09/2012

DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 441)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, betreffend: "Rechtsordnung der Fremdenverkehrsorganisationen, Übertragung von Befugnissen an die Bezirksgemeinschaften, Errichtung der Beratungsorgane für Fremdenverkehr und Auflösung des Landesfremdenverkehrsamtes"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1977, Nr. 53. Ord. Beibl. Nr. 2.

Einziger Artikel

Im Sinne des Artikels 16, Buchstabe d) des Landesgesetzes muß das von den Verkehrsverbänden anzunehmende Statut dem Rahmenstatut gemäß Anhang zu dieser Verordnung angepaßt sein.

Anhang
zur 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41


STATUT DES VERKEHRSVERBANDES ................................................

Art. 1 (Name und Sitz)

Es wird ein Verkehrsverband, mit der Bezeichnung "Verkehrsverband.............................." und der italienischen Bezeichnung "Associazione turistica..............................", gegründet.
Der Verkehrsverband übt seine Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n) aus und hat seinen Sitz in..........................................

Art. 2 (Verbandszweck)

Der Verkehrsverband setzt sich zum Zwecke der Aufwertung und Förderung des Fremdenverkehrs im Gebiete der Gemeinde(n) folgende Aufgaben:

  • a)  Einrichtung und Führung von touristischen Informations- und Betreuungsdiensten;
  • b)  Förderung und Durchführung von Veranstaltungen und anderen Initiativen im Interesse des Fremdenverkehrs;
  • c)  Durchführung von Werbe- und Förderungstätigkeit;
  • d)  Wahrung und Aufwertung der landschaftlichen, künstlerischen und geschichtlichen Werte;
  • e)  Schaffung und Betrieb von Anlagen und Diensten im Interesse des Fremdenverkehrs;
  • f)  Zusammenarbeit mit anderen Fremdenverkehrsorganisationen, Körperschaften und Vereinen, der Gemeinde und der Landesbehörde zwecks Verwirklichung von Maßnahmen im Interesse des Fremdenverkehrs;
  • g)  Durchführung der von der Gemeinde- und Landesbehörde übertragenen Aufgaben unter Verwendung der von den erwähnten Körperschaften jeweils hierfür bereitgestellten Geldmittel.

Der Verkehrsverband verfolgt keinerlei Gewinnabsichten.

Art. 3 (Dauer des Verbandes und Geschäftsjahr)

Der Verband wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.

Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Art. 4 (Einkünfte)

Die Einkünfte setzen sich zusammen:

  • -  aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen;
  • -  aus Beiträgen und Zuschüssen von Körperschaften, Vereinen und Privatpersonen;
  • -  aus dem Anteil an der Aufenthaltssteuer;
  • -  aus Erträgen des Vermögens;
  • -  aus Erträgen von Veranstaltungen und der Geschäftstätigkeit;
  • -  aus allfälligen Schenkungen und Erbschaften.

Art. 5 (Mitglieder)

Mitglied des Verbandes können alle physischen und juristischen Personen werden, die an der Zielsetzung des Verbandes interessiert sind und ihn durch aktive Mitarbeit stützen.

Man unterscheidet:

  • a)  ordentliche Mitglieder
  • b)  Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle laut Artikel 6 aufgenommenen und im Mitgliederverzeichnis aufscheinenden Personen.

Zu Ehrenmitgliedern können jene Personen, die sich durch hervorragende Leistungen und Verdienste im Sinne der Zielsetzungen des Verbandes um die touristische Entwicklung des Ortes besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einstimmigem Beschluß des Verbandsausschusses verliehen. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

Art. 6 (Aufnahme von Mitgliedern)

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag mit genauer Angabe der Personaldaten erforderlich, der als angenommen gilt, wenn innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung kein ablehnender Bescheid seitens des Ausschusses gegeben wird. Die Ablehnung muß begründet sein und schriftlich erfolgen.

Art. 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Jedes Mitglied hat:

  • -  das Recht, an den Vollversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen;
  • -  das aktive und passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • -  die Bestimmungen des Statutes und die von der Vollversammlung gefaßten Beschlüsse zu befolgen;
  • -  den Verbandszweck nach Möglichkeit zu fördern;
  • -  den Jahresbeitrag in der von der Vollversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten.

Art. 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

  • -  Tod;
  • -  Austritt oder Verzicht;
  • -  Ausschluß wegen Nichtbezahlung des Beitrages oder wegen schwerer Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Verbandsstatutes;
  • -  Auflösung des Verbandes.

Der freiwillige Austritt muß in schriftlicher Form mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verbandsbüro mittels Einschreibebrief mitgeteilt werden, widrigenfalls er seine Wirksamkeit erst mit Ende des darauffolgenden Jahres erlangt.

Der Ausschluß des Mitglieders erfolgt mit begründetem Beschluß der Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung kann der Betreffende innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Schiedsgericht Berufung einlegen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Berufung zu erfolgen und ist endgültig, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Ausschlußbeschlusses denselben vor Gericht anzufechten.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes steht diesem kein Recht auf das Verbandsvermögen zu.

Art. 9 (Organe)

Die Organe des Verkehrsverbandes sind:

  • -  die Vollversammlung
  • -  der Ausschuß
  • -  der Präsident
  • -  die Rechnungsprüfer
  • -  das Schiedsgericht

Art. 10 (Die Vollversammlung)

Die ordnungsgemäß zusammengetretene Vollversammlung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Die gesetzmäßig und im Sinne des Statutes gefaßten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. An der Vollversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die mindestens 8 Tage vor Stattfinden der Vollversammlung den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens 3 Monaten Mitglieder sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann mit entsprechender schriftlicher Vollmacht ein abwesendes Mitglied vertreten.

Die Vollversammlung ist ordentlich und außerordentlich. Die ordentliche Vollversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:

  • a)  Genehmigung der Richtlinien zur Erreichung des Verbandszwecks;
  • b)  Wahl des Ausschusses, des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer;
  • c)  Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabschlußrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
  • d)  alle Angelegenheiten, die vom Ausschuß oder von den Mitgliedern zur Beschlußfassung vorgebracht werden;
  • e)  Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  • f)  Ausschluß von Mitgliedern.

Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für:

  • a)  Änderung der Statuten;
  • b)  Auflösung des Verbandes;
  • c)  Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.

Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Präsidenten. Die Vollversammlung muß einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Ausschusses oder ein Zehntel der Mitglieder verlangen. Die Einberufung der Vollversammlung muß schriftlich und mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Stunde erfolgen.

Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung, die eine Stunde später erfolgen kann und in der Einladung zur ersten Einberufung erwähnt sein muß, bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.

Für die Gültigkeit der Beschlüsse über Änderung des Statutes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für den Beschluß betreffend die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse, die Personen betreffen oder wenn es von mindestens 1/4 der Anwesenden beantragt wird, wird geheim, über alle anderen Beschlüsse durch Handaufheben abgestimmt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muß das Protokoll von den Stimmzählern unterzeichnet werden.

Art. 11 (Der Ausschuß)

Der Ausschuß besteht aus (mindestens sieben und höchstens fünfzehn) Mitgliedern, die von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Es können bis zu drei Vorzugsstimmen gegeben werden. Zusätzlich gehören dem Ausschuß von rechtswegen der Bürgermeister oder ein von ihm delegiertes Gemeindeausschußmitglied sowie der (die) Obmann(er) der Ortsgruppe(n) des Südtiroler Hotelier- und Gastwirteverbandes an. Wenigstens 1/3 der restlichen Mitglieder des Ausschusses müssen gastgewerbliche Unternehmer sein. Ebenso sollen andere am Fremdenverkehr interessierte Wirtschaftsgruppen berücksichtigt werden.

Die Gemeindefraktionen müssen im Ausschuß im Verhältnis zu ihrer touristischen Bedeutung und der Anzahl der Verbandsmitglieder vertreten sein.

Mitglieder des Ausschusses, die aus irgend einem Grund ausscheiden, werden bis zu einer Höchstzahl von vier durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern aufscheinen, ansonsten müssen Neuwahlen angesetzt werden.

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Die Sitzungen des Ausschusses müssen wenigstens 3 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung anberaumt werden und finden statt, so oft es der Präsident für notwendig erachtet, oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Ausschußmitglieder verlangt wird. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Ausschuß auch einberufen werden, wenn die Einladung hierzu wenigstens 24 Stunden vorher erfolgt.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll abgefaßt das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

Art. 12 (Aufgaben des Ausschusses)

Dem Ausschuß obliegt:

  • a)  die Verwaltung des Verbandes;
  • b)  die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
  • c)  die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • d)  die Abfassung der Jahresabschlußrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
  • e)  die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Vollversammlung;
  • f)  die Aufnahme von Angestellten;
  • g)  die Erstellung von Richtlinien zur Führung des Verkehrsbüros;
  • h)  die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 13 (Der Präsident)

Der Präsident wird vom Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mit der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident gewählt, der den Präsidenten bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Befugnissen vertritt.

Der Präsident vertritt den Verband vor Gericht und gegenüber Dritten. Er beruft den Ausschuß und die Vollversammlung ein und führt bei denselben den Vorsitz.

Art. 14 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer)

Das Kollegium der Rechnungsprüfer besteht aus drei für die Dauer von 4 Jahren bestellten Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder werden von der Vollversammlung gewählt, das dritte Mitglied, das gleichzeitig den Vorsitz übernimmt, wird von der (den) zuständigen Ortsgruppe(n) des Hotelier- und Gastwirteverbandes ernannt. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Verbandsmitglieder sein und können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Sie haben darauf zu achten, daß die Bücher und Kassengebarung ordnungsgemäß durchgeführt wird und müssen den Voranschlag und die Abschlußrechnung überprüfen und der Vollversammlung darüber schriftlich Bericht erstatten.

Art. 15 (Das Schiedsgericht)

Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Vollversammlung für die Dauer von 4 Jahren ernannten Mitgliedern. Zwei davon werden von der Vollversammlung gewählt und das dritte von der (den) zuständigen Ortsgruppe(n) des Hotelier- und Gastwirteverbandes ernannt.

Es hat über Streitfragen zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Ausschuß und den Verbandsmitgliedern zu entscheiden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen.

Seine Entscheidungen sind endgültig und müssen den Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Anrufung schriftlich zugestellt werden.

Art. 16 (Auflösung des Verbandes)

Die Vollversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die für alle mit der Auflösung verbundenen Obliegenheiten Sorge zu tragen haben. Bei Auflösung des Verbandes oder dessen Löschung aus dem in Artikel 15 des Landesgesetzes vom 6. September 1976, Nr. 41, vorgesehenen Verzeichnis geht das Verbandsvermögen an die gebietsmäßig zuständige(n) Gemeinde(n) über mit der Auflage, daß es der gegebenenfalls nachfolgenden Fremdenverkehrskörperschaft übertragen wird.

Art. 17 (Schlußbestimmung)

Für Angelegenheiten, die durch dieses Statut nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

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