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In vigore al: 11/09/2012

c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61: Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. September 1977, Nr. 44.

Art. 8 (Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung des Sondermülls nach Artikel 8 des Landesgesetzes)

(1) Die festen und schlammigen Abfälle, die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben, sowie aus Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder aus solchen anderer Art stammen, dürfen nur dann direkt in geordnete Deponien abgelagert werden,

  • -  wenn sie nicht aus feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Substanzen bestehen oder wenn sie keine Rückstände von solchen enthalten;
  • -  wenn sie nicht vorwiegend aus Ölrückständen bestehen;
  • -  wenn sie, sofern sie aus sperrigem Material bestehen, nicht so beschaffen sind, daß sie, verglichen mit dem normalen festen Hausmüll, eine übermäßige Bodensenkung verursachen; dies gilt nicht für Abfälle, die vor ihrer Ablagerung mit Vorrichtungen, die bei der Deponie vorhanden sind, auf ein entsprechend kleines Volumen gebracht werden;
  • -  wenn die Abfälle, sofern sie aus Tierkadavern, Schlächtereiabfällen und größeren Mengen von verdorbenen Nahrungsmitteln bestehen, auf dem Boden der Deponie abgelagert und unverzüglich mit einer starken Schicht von Abfällen oder inertem Material zugedeckt werden;
  • -  wenn sie - falls es sich um Klärschlamm aus der Klärung von Abwässern handelt - den Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63 entsprechen;
  • -  wenn sie das Oberflächen - und Grundwasser nicht verunreinigen; im Zweifelsfalle obliegt es dem Amt zum Schutze des Naturhaushaltes, eine Untersuchung darüber anzustellen.

(2) Feste und schlammige Abfälle die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben, sowie aus Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, oder aus solchen anderer Art stammen, können zu den Verbrennungsanlagen gebracht werden:

  • -  wenn sie einen Heizwert aufweisen, der mit den Betriebsbedingungen der Anlage vereinbar ist;
  • -  wenn sie keine Abgase erzeugen, deren Menge und Eigenschaften nicht mit den Vorschriften vereinbar sind, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu enthalten sind, und wenn sie keine festen Rückstände hinterlassen, deren Beseitigung in einer Deponie im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht möglich ist;
  • -  wenn sie an den verschiedenen Teilen der Anlage keine Korrosion, keinen Verschleiß und keine Beschädigung verursachen;
  • -  wenn sie nicht aus explosiven, leicht entzündbaren oder radioaktiven Substanzen bestehen; - wenn sie, falls sie aus sperrigem Material bestehen, den Vorschriften nach Artikel 7, Absatz 2, dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

(3) Die festen und schlammigen Abfälle, die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben sowie aus solchen Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder aus solchen anderer Art stammen, können in Kompostierungsanlagen gebracht werden:

  • -  wenn die Abfälle keinen Verschleiß, keine Korrosion oder Verschmutzung der verschiedenen Teile der Anlagen verursachen;
  • -  wenn die Abfälle nicht aus ölhaltigen, leicht entzündbaren, explosiven oder radioaktiven Substanzen bestehen;
  • -  wenn die Abfälle, sofern sie aus sperrigem Material bestehen, den Vorschriften nach Artikel 7, Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung entsprechen;
  • -  wenn sie mit dem technischen Verfahren der Kompostierung und der Sortierung vereinbar sind.

(4) Die Merkmale der Lagerstätten für Dung und Jauche aus normalen Ställen müssen den Vorschriften des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63 und der zugehörigen Durchführungsverordnung angepaßt werden, sofern sie in Schutzgebieten liegen, die im Sinne des Artikels 2 desselben Landesgesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgegrenzt sind. Die Anpassung muß innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses erfolgen, durch welches das Schutzgebiet ausgewiesen worden ist.

(5) Handelt es sich um Lagerstätten für Dung und Jauche aus intensive Rinder-, Pferde-, Schweine- und Hühnerhaltungsbetrieben im allgemeinen, so müssen das Projekt für die Anpassungsarbeiten, sowie die Projekte für jede andere neue Lagerstätte vom Bürgermeister dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden, der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes seinen Bescheid gibt.

(6) Abfälle aus Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten und dgl. müssen in eigens zu diesem Zweck errichten Ofen verbrannt werden, und zwar so, daß die Einhaltung der im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Emissionen gewährleistet ist; etwaige Aschen und Rückstände müssen in geordneten Deponien abgelagert oder in Kompostierungsanlagen beseitigt werden.

(7) Die diesbezüglichen Projekte müssen dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister vorgelegt werden, der sie an den zuständigen Landesassessor weiterleitet; dieser gibt innerhalb von 90 Tagen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, seinen Bescheid.

(8) Für die Wahl des Standortes der Ablagerungsstätten für Abbaumaterial von Steinbrüchen, Bergwerken, Straßen- und Eisenbahnbauarbeiten usw. gelten die Einschränkungen nach Artikel 6, Absatz 11, Buchstabe a), b), c), d), e), f) und g) dieser Durchführungsverordnung.

(9) Wenn die oben angeführten Abfallstoffe nicht wasserlöslich sind und nicht erhebliche Anteile an feinem Sand und Ton enthalten, so können sie auch in Gräben, Geländevertiefungen und wassergefüllten Schottergruben und Bonifizierungszonen abgelagert werden, sofern keine Bedenken hydrogeologischer und landschaftlicher Natur bestehen. Feinmaterial und Ton können zur Auffüllung von Tongruben verwendet werden.

(10) Tierkadaver und Rückstände aus Schlächtereien, die nicht industriell verwertet werden, müssen in Ofen, die dafür eigens gebaut sind, verbrannt werden, und zwar so, daß die Beachtung der Vorschriften, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu enthalten sind, gewährleistet ist; etwaige Aschen und andere Rückstände, müssen in geordneten Deponien abgelagert oder in Kompostierungsanlagen beseitigt werden.

(11) Die diesbezüglichen Projekte müssen dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgelegt werden, der sie an den zuständigen Landesassessor weiterleitet; dieser gibt innerhalb von 90 Tagen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, seinen Bescheid.

(12) Schlämme aus Kläranlagen für Abwässer aus Haushalten und aus Produktionsprozessen - soweit die letztgenannten Abwässer vorgeklärt sind soweit Räumgut aus Senkgruben müssen in geordneten Deponien abgelagert, in Kompostierungsanlagen beseitigt oder in Öfen verbrannt werden oder als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden verwendet werden. Der Wassergehalt der Schlämme muß so sein, wie es die angewandte Methode verlangt.

(13) Für den Transport der Schlämme und des Räumgutes aus Senkgruben müssen Fahrzeuge verwendet werden, die für diesen Zweck so ausgestattet sind, daß die Bevölkerung nicht belästigt wird.

(14) Mineralöle und Rückstände von Heizölen, Schmierstoffen und Nebenprodukten, die aus Garagen. Werkstätten, Entölern, aus Produktionskomplexen aller Art wie auch aus Heizanlagen stammen und nicht regeneriert werden sowie mit Mineralölen und deren Nebenprodukten durchtränkte Stoffe müssen in natürlichen oder künstlichen undurchlässigen Höhlen unter Beachtung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 13, dieser Durchführungsverordnung gelagert oder in speziellen Verbrennungsanlagen verbrannt werden; diese müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die gewährleisten, daß keine Emissionen auftreten, die über den im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr.12, festgelegten Schwellenwerten liegen.

(15) Diese Einrichtungen können sein

  • a)  ein Mischapparat, der einen speziellen Brenner mit der Mischung Öl-Wasser-Schlamm speist oder
  • b)  ein Apparat, der die einzelnen Bestandteile voreinander trennt; das Öl wird in einem herkömmlichen Brenner verbrannt, das Wasser nach vorhergehender Entölung in die Kanalisation eingeleitet und der Schlamm nach dem im vorhergehenden Absatz 8 angegebenen Verfahren beseitigt.

(16) In jeder Anlage muß ein Register geführt werden, in dem die Betriebsvorgänge und Wartungsarbeiten sowie die Menge und die Eigenschaften der beseitigten Stoffe täglich eingetragen werden. Wenn Defekte auftreten und die Anlage nicht richtig funktioniert, müssen die Verantwortlichen rechtzeitig das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes davon benachrichtigen.

(17) Gummireifen müssen nach vorhergehender Zerkleinerung in speziellen Verbrennungsanlagen verbrannt werden, die mit den Einrichtungen ausgestattet sind, welche die Emissionen im Rahmen der vom Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und der Durchführungsverordnung dazu festgesetzten Schwellenwerte halten.

(18) Etwaige neue Methode zur Beseitigung von Mineralölen, von Ölresten, von Ölnebenprodukten und von Gummireifen können angewandt werden, wenn sie vom dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, als geeignet befunden werden.

(19) Chemisch aggressive, giftige und radioaktive Abfälle, sowie Schlämme, die aus Vorkläranlagen für Abwässer aus Produktionsprozessen stammen, müssen in für diese Zwecke errichteten speziellen Deponien oder in natürlichen oder künstlichen Höhlen abgelagert werden oder in Verbrennungsöfen beseitigt werden.

(20) Die Merkmale dieser speziellen Anlagen und die Art der Beseitigung wird vom zuständigen Landesassessorat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, festgelegt.

(21) Die speziellen Anlagen müssen auf alle Fälle folgende Merkmale aufweisen:

  • -  erfolgt die Beseitigung in Öfen, so müssen die auftretenden Emissionen sich innerhalb der Schwellenwerte, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu festgelegt sind, halten; die Aschen und Rückstände müssen auf jeden Fall in speziellen geordneten Deponien abgelagert werden;
  • -  erfolgt die Ablagerung in natürlichen oder künstlichen Höhlen, so müssen die Vorschriften des Artikels 8, Absatz 13 dieser Durchführungsverordnung beachtet werden;
  • -  in jedem Fall müssen die Anlagen völlig zuverlässig funktionieren; bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten muß die Beseitigung der obengenannten Abfälle sofort eingestellt werden, um jede Gefahr der Verseuchung der Umwelt auszuschließen;
  • -  es muß ein Register geführt werden, in welchem alle Betriebsvorgänge, die ordentlichen und außerordentliche Wartungsarbeiten und die Betriebsunterbrechungen sowie die Menge und die Eigenschaften der abgelagerten und behandelten Stoffe täglich eingetragen werden;
  • -  die Anlagen müssen wenigstens einmal im Jahr überprüft werden, um den Zustand der Anlagen und die Einhaltung der Auflagen, die bei der Bauabnahme erteilt wurden, zu kontrollieren;
  • -  der dritte Fachunterausschuß nach dem Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, kann in jedem Fall weitere Auflagen und Bedingungen festsetzen, wenn dies als notwendig erachtet wird.

(22) Die chemisch aggressiven, giftigen und radioaktiven Abfallstoffe müssen, sollte vor ihrem Transport zur Beseitigungsanlage eine Zwischenlagerung notwendig sein, in speziellen Behältern aufbehalten werden, die vorher vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, zu genehmigen sind.

(23) Es ist Pflicht, ein Register zu führen, in welchem am Ende jedes Arbeitstages Menge und Eigenschaften der angefallenen Abfälle einzutragen sind.

(24) Für den Transport der obgenannten Abfälle müssen für diesen Zweck ausgerüstete Fahrzeuge verwendet werden. Der Transport der Stoffe muß in eigenen Behältern erfolgen, die luftdicht und gegen Stoß und Druck bei Unfällen widerstandsfähig sind. Die für den Transport der Abfälle ausgerüsteten Fahrzeuge und Behälter müssen vor ihrem Einsatz vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, zugelassen sein.

(25) Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge müssen mit einem Fahrbuch ausgestattet sein, in welchem die durchgeführten Fahrten, die transportierten Stoffe und deren Gewicht und alle Lade- und Abladearbeiten eingetragen werden.

(26) Die Behandlung der explosiven Stoffe wird vom kgl. Dekret vom 18. Juli 1931, Nr. 773, Artikel 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 und der Durchführungsverordnung dazu - kgl. Dekret vom 6. Mai 1940, Nr. 635, Artikel 81 und 110 - geregelt.

(27) Leicht entzündbare Stoffe müssen in geeigneten Behältern gesammelt und in eigens hierfür errichteten Vernichtungsanlagen beseitigt werden, die vom Landesfeuerwehrinspektorat zu genehmigen sind. Der Transport hat in hierfür ausgerüsteten und vom Landesfeuerwehrinspektorat kollaudierten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Erzeuger und der Transporteur der leicht entzündbaren Stoffe und der Betreiber der Beseitigungsanlagen müssen ein Register führen, in welchem die erzeugte Menge an solchen Stoffen täglich und jeder Transport für sich einzutragen sind.

(28) Die Lagerung in unterirdischen natürlichen oder künstlichen Höhlen ist nur dann zulässig, wenn die geodynamischen Verhältnisse die absolute Festigkeit des Gesteins gewährleisten; nie zulässig ist die Lagerung in Erdbebengebieten.

(29) Der Felsen, in dem die Höhle sich befindet, muß völlig undurchlässig sein und, hydrogeologisch gesehen, einen homogenen Körper bilden; seine petrographisch-mineralogische Zusammensetzung darf von den eingebrachten Stoffen nicht angreifbar sein.

(30) Die Höhlen müssen so tief liegen, daß ein völliger Schutz der Erdoberfläche und der wasserführenden Schicht vor Strahlungen und vor durch Explosionen verursachten Erdbeben gewährleistet ist.

(31) Die Ablagerung in porösen Schichten ist nur zulässig, wo diese von Waseradern durch undurchlässige und hinreichend mächtige Schichten gänzlich isoliert und getrennt sind; weiters müssen diese in stabilen Zonen liegen: auszuschließen sind senkungsgefährdete Gebiete.

(32) Die Bestandteile, welche die porösen Schichten bilden, dürfen nicht durch eingebrachte Substanzen angreifbar sein.

(33) Die Stärke der Schichten muß so sein, daß ein völliger Schutz des Erdbodens und der wasserführenden Schichten vor Strahlungen und vor durch etwaige Explosionen verursachten Erdbeben gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf eine mögliche künftige Verwertung.

(34) Der Wahl des unterirdischen Lagerplatzes muß eine hydrogeologische Untersuchung vorausgehen, wie sie im Artikel 6, Absatz 11, Buchstabe f) dieser Durchführungsverordnung vorgesehen ist, die durch petrographisch-mineralogische Analysen und Sondierungen der Schichten zu ergänzen ist, welche nach Erachten des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes für eine vollständige Bestimmung der im vorhergehenden Absatz angeführten Merkmale notwendig sind.

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