(1) Die bestehenden Ablagerungsstätten, die Deponien und Behandlungsanlagen, sowie die entsprechenden Sammel- und Abfuhrdienste, für die nach Artikel 10 des Landesgesetzes die Pflicht besteht, dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister ein Projekt und einen Bericht vorzulegen, sind im folgenden aufgezählt:
- a) Verbrennungsanlagen, Kompostierungs- und Wiederverwertungsanlagen des Hausmülls aus öffentlichen wie privaten Gebäuden,
- b) Deponien für Hausmüll,
- c) wilde und/oder nicht genehmigte Deponien für jede Art von Müll,
- d) Verbrennungsanlagen für Müll aus Krankenhäusern, Heilanstalten, Friedhöfen, Schlächtereien, sowie für Öle und Ölschlämme,
- e) Beseitigungsanlagen und Deponien für Industriemüll oder Sondermüll,
- f) Ablagerungsstätten für Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen, aus Senkgruben, sowie alle anderen Ablagerungsstätten für Schlämme jeder Art und Herkunft,
- g) Ablagerungen für Material, das von Abbruch und Aushub aus Steinbrüchen, Gruben und Bergwerken stammt,
- h) Ablagerungen von Schrott und Material, das für die Wiederverwertung bestimmt ist,
- i) Jauchegruben für industrialisierte Landwirtschaftsbetriebe.
(2) Die Projekte und die Berichte müssen unter Einhaltung der Vorgangsweise, wie diese vom Landesgesetz für die Betriebsgenehmigungen neuer Dienste und Anlagen vorgesehen sind, vorgelegt werden.
(3) Die Frist für die Einreichung der Gesuche beträgt 12 Monate nach der Meldung an den Bürgermeister im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 16 des Landesgesetzes.
(4) Die Frist für die Anpassung an die vom Landesgesetz vorgeschriebenen Betriebsbedingungen wird im Gutachten, das der zuständige Landesassessor nach Artikel 10 des Landesgesetzes abgibt, von Fall zu Fall festgesetzt.