(1) Was das Sammeln, die Abfuhr und die Beseitigung des Hausmülls, des Sperrmülls und des Sondermülls betrifft, so wird nach deren Genehmigung im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes die Betriebsgenehmigung auf die Feststellung hin erteilt, daß diese Dienste mit den vorgelegten und genehmigten Plänen übereinstimmen.
(2) Was die geordneten Deponien, die Sammelstellen und die Beseitigungsanlagen sowohl für Haus- als auch für Sondermüll betrifft, die im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes genehmigt sind, so wird die Betriebsgenehmigung in folgender Weise erteilt:
- a) auf die Feststellung hin, daß die Lagerstätten, die Deponien und die Anlagen im allgemeinen mit den genehmigten Plänen übereinstimmen:
- b) auf die einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlagen vorgenommene Überprüfung hin, ob die Betriebsbedingungen, die in den genehmigten Plänen festgelegt worden sind, eingehalten werden.
(3) Falls die vorhandenen Einrichtungen und Anlagen dem Projekt entsprechen, so erteilt der zuständige Landesassessor eine vorläufige Betriebsgenehmigung, damit die Anlagen in Betrieb gesetzt und genau eingestellt werden können.
(4) Das Gesuch um vorläufige Inbetriebnahme muß vom Bürgermeister der Gemeinde oder vom Präsidenten der öffentlichen Körperschaft, welche jeweils den Betrieb führt, dem zuständigen Landesassessor vorgelegt werden: dieser äußert sich dazu in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6. Werden die Betriebsbedingungen, die im begutachteten Projekt festgelegt worden sind, erfüllt, so erteilt der zuständige Landesassessor innerhalb von 30 Tagen die Betriebsgenehmigung.
(5) Die Ermächtigung nach Artikel 10, Absatz 1, ist endgültig, ohne daß eine vorläufige Genehmigung abgewartet werden müßte.
(6) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Beamten des für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Amtes durchgeführt. Für Messungen und Probenahmen kann das Amt die Mitarbeit der chemischen Landeslaboratorien in Anspruch nehmen. 2)