Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Durchführung der Dienste in Eigenregie ist gestattet, wenn:
(2) Die Dienste, welche in Eigenregie durchzuführen sind, werden dem Direktor der Anstalt anvertraut, dessen Pflicht es ist, die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Jänner 1974, Nr. 7 betreffend die Dienste in Eigenregie der Provinz - soweit mit dieser Durchführungsverordnung vereinbar - einzuhalten.