Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die beweglichen Güter einschließlich ihrer Werte und rechtlichen Verfügbarkeit werden in einem eigenen Inventarbuch verzeichnet, welches folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Das Inventarbuch muß fortlaufend auf dem neuesten Stand gehalten werden, und zwar hinsichtlich der Änderungen, die sich aus der Führung der Anstalt, sei es im Zusammenhang mit der Bilanz, sei es auf Grund von außerbilanzmäßigen Änderungen, ergeben.