Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Der Direktor führt die vom Artikel 10 des Gesetzes und von den Durchführungsnormen vorgesehenen Aufgaben aus, insbesondere:
(2) Der Direktor hat dem Präsidenten rechtzeitig von jedem Vorkommnis der Verwaltung in Kenntnis zu setzen, das den Zielsetzungen der Anstalt zum Nachteil gereichen könnte.
(3) Falls die Stelle des Direktors der Anstalt unbesetzt oder der Direktor abwesend ist, kann der Verwaltungsrat die entsprechenden Aufgaben einem Bediensteten der höheren Laufbahn anvertrauen.