Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Apparaturen für die Heimdialyse sind unter jenen auszuwählen, die für diese Zwecke von den Herstellungsfirmen als geeignet bezeichnet werden. Die Auswahl steht dem Verwaltungsrat der Krankenhauskörperschaft nach vorheriger Beratung mit dem Leiter des Hämodialysedienstes bzw. mit der unter Artikel 7 für die anderen Einrichtungen vorgesehenen Kommission zu.