Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die gemäß vorhergehendem Artikel für den Patienten und seine Betreuungsperson ausgestellte Ermächtigung gibt die Berechtigung zur Ausübung der Heimdialyse mit Betreuung durch jenen Hämodialysedienst, bei dem der Ausbildungslehrgang besucht wurde, unbeschadet der Vorschriften der folgenden Artikel.
(2) Der Leiter des Hämodialysedienstes, in dessen Abhängigkeit die dialytische Heimbehandlung steht, widerruft in den nachfolgend angegebenen Fällen die Ermächtigung, wovon die im Artikel 7 angegebene Kommission zu benachrichtigen ist:
(3) Ein Wohnortwechsel des Patienten bringt auf jeden Fall den Widerruf der Ermächtigung mit sich, sofern er mit den technisch-organisatorischen Erfordernissen für die Betreuung von seiten des Dienstes nicht vereinbar ist, vorbehaltlich der Anerkennung der Ermächtigung durch einen gemäß Artikel 3 ermächtigten anderen Hämodialysedienst.