Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Unter dialytischer Heimbehandlung ist eine Behandlungsart zu verstehen, deren Durchführung direkt dem Patienten übertragen wird, der sie ohne die Anwesenheit von Krankenpflegepersonal in als geeignet befundenen Räumen zu Hause oder anderswo außerhalb des Krankenhauses vornimmt, wobei der untergeordnete Beistand einer vom Patienten gewählten Betreuungsperson (Familienangehöriger oder Dritter) in Anspruch genommen wird, die vom Krankenhausdienst für Heimdialyse oder von den laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1975, Nr. 57 vorgesehenen Einrichtungen, welche ermächtigt sind, Ausbildungslehrgänge für die Heimdialyse abzuhalten, als geeignet betrachtet wird.