(1) Einrichtung und Ausstattung sind nach den Kriterien der Zweckdienlichkeit, der praktischen Anwendung, der Anpassungsmöglichkeit und Hygiene auszuwählen und müssen aus dem technischen Bericht hervorgehen.
(2) Jeder Kinderhort muß mit einer teils festen und teils beweglichen Einrichtung ausgestattet sein, welche den verschiedenen Altersgruppen der Kinder und den verschiedenen Tätigkeiten, die während des Tages durchgeführt werden, angepaßt sein muß.
(3) Die Einrichtung muß außerdem so programmiert werden, daß sie ein handliches Mittel zur Erfassung des Gebrauches des physischen Raumes und der Gegenstände darstellt.
(4) Das ausgewählte Material muß so bearbeitet sein, daß Stoß- oder Verletzungsrisken weitgehend herabgesetzt werden.
(5) Die technischen Anlagen zur Belüftung und Heizung haben im Innern des Gebäudes klimatische Bedingungen zu sichern, die gegenüber jenen im Freien kein unnatürliches Gefälle aufweisen, wobei eine totale Luftkonditionierung ausgeschlossen bleibt.