Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Dezember 1975, Nr. 66.
(1) Im Sinne des Artikels 4, Z. 2, des Landesgesetzes vom 17. März 1975, Nr. 18, können mit Beginn des Schuljahres 1975/76 den Krankenhausbediensteten, die außerhalb der Arbeitszeit leitende, didaktische und verwaltungsmäßige Aufgaben in den von den Krankenhäusern der Provinz unmittelbar oder in Übereinkunft mit denselben geführten Schulen und Ausbildungslehrgängen für ärztliches Hilfspersonal wahrnehmen, die Bezüge gemäß den nachstehenden Artikeln entrichtet werden.