Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Jänner 1976, Nr. 1.
(1) Jene, die ohne gerechtfertigten Grund die Einrichtungen der Berufsausbildung, in die sie eingeführt wurden, nicht besuchen, gehen jeder gemäß der in den vorhergehenden Artikeln verfügten Fürsorgemaßnahme verlustig.