Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) An jedem Werktag muß sich der Straßenwärter in der Regel auf seinem Abschnitt einfinden und, falls es nicht anders verfügt wird, das ganze Stück abgehen und dort arbeiten, wo die Instandhaltung am nötigsten erscheint.
(2) Der Dienstplan wird je nach Jahreszeit und den von der Verwaltung erteilten Anweisungen festgesetzt, wobei jedoch gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 12. November 1964, Nr. 16 die Verpflichtung zur Leistung von 45 Arbeitsstunden pro Woche aufrechterhalten bleibt.
(3) Die Straßenwärter und die Straßenmeister müssen - auf schriftliche oder mündliche Anweisung des Chefingenieurs oder des Bezirksleiters hin - auch nach der normalen Arbeitszeit oder an Feiertagen Dienst leisten und haben dafür Anrecht auf die Vergütung für außerordentliche Arbeit oder auf die gleiche Anzahl von freien Stunden an einem anderen, nicht dienstfreien Wochentage.
(4) Während eines Unwetters darf sich der Straßenwärter nicht von seinem Abschnitt entfernen, sondern er wird am nächstgelegenen Orte Unterschlupf suchen, um für alle Fälle einsatzbereit und in der Lage zu sein, die Arbeit so bald wie möglich wieder aufzunehmen.