Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Die Straßenwärter haben die Pflicht, darauf zu achten, daß das Straßenverkehrsgesetz und die über die öffentlichen Arbeiten bestehenden Gesetze eingehalten und Verstöße dagegen nach Möglichkeit verhindert werden.
(2) Falls die Mahnungen und Warnungen des Straßenwärters erfolglos sind, wird er umgehend dem eigenen Straßenmeister darüber berichten, damit dieser gemäß dem Gesetze gegen den Zuwiderhandelnden vorgehe.