(1) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 4 ist die Gesetzgebung der Region und der Provinzen den Grundsätzen und Bestimmungen, die die in den Artikeln 4 und 5 des Sonderstatutes angeführten Grenzen darstellen und in einem Gesetzgebungsakt des Staates enthalten sind, innerhalb der sechs Monate nach Veröffentlichung des genannten Aktes im Gesetzblatt der Republik oder innerhalb der darin festgelegten längeren Frist anzupassen. Bis dahin finden die bestehenden Gesetzesbestimmungen der Region und des Landes weiterhin Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 können die in Beachtung dieses Absatzes nicht angepaßten Gesetzesbestimmungen der Region und der Provinzen im Sinne des Artikels 97 des Sonderstatutes wegen dessen Verletzung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden; darüber hinaus werden das Verfassungsgesetz vom 9. Februar 1948, Nr. 1und der Artikel 23 des Gesetzes vom 11. März 1953, Nr. 87angewandt.
(3) Die Anfechtung nach Absatz 2 im Sinne des vorgenannten Artikels 97 kann innerhalb von neunzig Tagen nach Beschlußfassung des Ministerrates vom Präsidenten des Ministerrates vorgebracht werden, und sie wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung an den Präsidenten des Regionalausschusses oder des jeweiligen Landesausschusses in der Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes hinterlegt.
(4) Aufrecht bleibt auf jeden Fall innerhalb des Regionalgebietes die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfassungsgesetze, der Gesetzgebungsakte des Staates auf den Sachgebieten, auf welchen der Region oder der autonomen Provinz staatliche Befugnisse übertragen sind oder Gesetzgebungsbefugnis zur Ergänzung staatlicher Bestimmungen nach Artikel 6 und 10 des Sonderstatutes zusteht, sowie der internationalen und direkt anwendbaren EG-Bestimmungen.
(5) Aufrecht bleiben die Befugnisse administrativer Ordnungsgewalt, die es ermöglichen, in außerordentlichen Notstands- und Dringlichkeitssituationen in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen, Vorgangsweisen und Grenzen einzugreifen.
(6) Der Artikel 105 des Sonderstatutes wird auch dann angewandt, wenn die Gültigkeit der Gesetzesbestimmungen der Region oder der Provinzen infolge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben wird, wobei die Bestimmungen des Artikels 16 des Sonderstatutes aufrecht bleiben.