(1) Die unten verzeichneten regionalen Berufsbilder werden als auslaufende Berufsbilder beibehalten mit der anbei verzeichneten rechtlichen und wirtschaftlichen Einstufung:
- a) Gehilfe / Gehilfin für Vorzimmer- und Pförtnerdienste, 3. FE; (ex 4. FE, jetzt A3 oder A4)
- b) Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin, 5.FE; (ex 5. FE, jetzt B1 oder B2)
- c) Katastersachbearbeiter/ Katastersachbearbeiterin, 5. FE; (ex 5. FE, jetzt B1 oder B2)
- d) Grundbuchsgehilfe / Grundbuchsgehilfin, 5. FE; (ex 5. FE, jetzt B1 oder B2)
- e) technischer und katastertechnischer Assistent / technische und katastertechnische Assistentin, 6. FE; (ex 6. FE, jetzt B3 oder B4)
- f) technischer und katastertechnischer Koordinator / technische und katastertechnische Koordinatorin, 7. FE; (ex 7. FE, jetzt C1)
- g) Obergrundbuchsführer / Obergrundbuchsführerin, 8. FE; (ex 8. FE, jetzt C2)
- h) technischer und katastertechnischer Sachverständiger / technische und katastertechnische Sachverständige, 8. FE; (ex 8. FE, jetzt C2)
- i) Grundbuchsdirektor / Grundbuchsdirektorin, 8. FE; (ex 9. FE, jetzt C3)
- j) technischer und katastertechnischer Direktor / technische und katastertechnische Direktorin, 8. FE; (ex 9. FE, jetzt C3).
(2) Das Personal, welches das Berufsbild Sachbearbeiter bekleidet, wird mit Wirkung 1.2.2004 dem auslaufenden Berufsbild Katastersachbearbeiter (5. FE) bzw. Grundbuchsgehilfe (5. FE) zugeordnet, je nachdem, ob es am 31.1.2004 beim Grundbuch oder beim Kataster Dienst geleistet hat, was vom jeweils zuständigen Vorgesetzten bescheinigt wird.
(3) Das Personal, welche das Reifezeugnis der Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule oder der landwirtschaftlichen Oberschule, besitzt, das Berufsbild technischer und katastertechnischer Assistent (6. FE) bekleidet und befähigt ist, die Aufgaben des Berufsbildes Katastertechniker auszuüben, wird - nach Anreifung von vier Jahren effektiven Dienstes im Berufsbild technischer und katastertechnischer Assistentin - in das Berufsbild Katastertechniker (7. FE) eingestuft, bei gleichzeitiger Umwandlung der Stelle. Bei der Neueinstufung wird durch Klassen oder Vorrückungen eine Besoldung zugewiesen, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt.
(4) Das Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches ein Dienstalter von acht effektiven Jahren im Berufsbild Grundbuchsgehilfe anreift, ist mit Wirkung ab Monats Ersten, der dem fünften Monat nach Anreifen des genannten Dienstalters folgt, keinesfalls aber vor dem 1.8.2005, mit Stellenumwandlung und nach Bestand einer eigenen Eignungsprüfung gemäß den Modalitäten, wie sie von der Landesregierung nach Aussprache mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch bestimmt werden, in das Berufsbild Grundbuchssachbearbeiter eingestuft. Das Dienstalter ist auf vier Jahre reduziert für jenes Personal, welches im Besitze eines Reifezeugnisses ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch zu Gunsten des Personals, welches im Berufsbild Katastersachbearbeiter (5. FE) eingestuft ist, zwecks Übertrittes in das Berufsbild Katastersachbearbeiter (6. FE) angewandt. Für den Zweck dieses Absatzes wird das Dienstalter effektiven Dienstes bei den Grundbuch- oder bei den Katasterämtern angerechnet.