In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. November 2004, Nr. 41211)
Genehmigung des Status der Garantiegenossenschaft für die Handwerker der Provinz Bozen, Gen.m.b.H.
Formula inizialeDie Landesregierung
beschließtFormula iniziale1)das beiliegende Statut, welches wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; 2)das geltende Statut zu widerrufen. 3)der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Dezember 2004, Nr. 49.

STATUT
der Garantiegenossenschaft für die Handwerker der Provinz Bozen, Genossenschaft

TITEL I
Gründung, Bezeichnung, Sitz, Zweck und Dauer der Genossenschaft

Art. 1

(1) Es wird die Garantiegenossenschaft für die Handwerker der Provinz Bozen, Genossenschaft, italienisch: "Cooperativa artigiana di garanzia della Provincia di Bolzano, Soc. Cooperativa", in der Folge "Genossenschaft" genannt, gegründet.

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist in Bozen.

Art. 2

(1) Die Genossenschaft, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruht und keinen Erwerbszweck verfolgt, setzt sich zum Ziel, die Verbesserung und Modernisierung der handwerklichen Produktion und den Absatz der Handwerkserzeugnisse zu fördern, indem sie Bürgschaften leistet, um ausschließlich ihren Mitgliedern die Erlangung von Bankkrediten jeglicher Art, von Bürgschaften und von Leasingfinanzierungen zu erleichtern.

(2) Damit erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen laut Artikel 2512 ZGB einer Genossenschaft mit vorwiegender Mitgliederförderung.

Art. 3

(1) Die Dauer der Genossenschaft wird auf unbestimmte Zeit festgelegt.

TITEL II
Genossenschaftsvermögen

Art. 4

(1) Das Genossenschaftsvermögen besteht aus:

  • a)  dem Kapital der von den Mitgliedern eingezahlten Geschäftsanteile;
  • b)  dem Reservefonds;
  • c)  Schenkungen, Hinterlassungen und Zuwendungen von Verbänden und Privaten;
  • d)  dem Fonds, bestehend aus den gesetzlichen Beiträgen des Landes und Beiträgen anderer öffentlicher Körperschaften;
  • e)  dem Ausfallfonds.

Art. 5

(1) Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen für die genossenschaftlichen Verbindlichkeiten.

(2) Die Rücklagen jedweder Art dürfen weder während des Bestehens noch bei der Auflösung der Genossenschaft unter den Mitgliedern aufgeteilt werden; die Mitglieder verzichten gänzlich auf den Liquidationserlös.

Art. 6

(1) Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.

(2) Stirbt ein Mitglied, kann die Mitgliedschaft, unbeschadet der Bestimmung über die Mindesthöhe des Geschäftsanteils laut Artikel 10 und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates, von den Erben fortgesetzt werden, sofern diese die Voraussetzung für die Mitgliedschaft haben.

(3) Die Geschäftsanteile dürfen nicht von der Genossenschaft angekauft werden.

(4) Die Vollversammlung kann aus dem verbleibenden jährlichen Reingewinn den Geschäftsanteilen eine Dividende zuweisen, die jedoch in keinem Falle das von Artikel 2514 ZGB festgelegte gesetzliche Ausmaß überschreiten darf. Jede andere Art der Ausschüttung von Dividenden oder Verzinsung des Genossenschaftskapitals ist unzulässig.

TITEL III
Mitgliedschaft

Art. 7

(1) Die Zahl der Mitglieder ist nach oben unbegrenzt. Die vom Gesetz vorgeschriebene Mindestanzahl darf nicht unterschritten werden.

Art. 8

(1) Die Mitgliedschaft können Inhaber und Inhaberinnen von Handwerksunternehmen laut Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, erwerben, die im Unternehmensverzeichnis, geführt bei der Südtiroler Handelskammer, eingetragen sind. Gegen sie darf kein Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig sein noch dürfen sie zu einer Strafe verurteilt worden sein, welche den, auch nur zeitweiligen, Ausschluss von den öffentlichen Ämtern mit sich bringt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn das Mitglied, aus welchem Grund auch immer, die handwerkliche Tätigkeit in Südtirol nicht mehr ausübt. Diese fördernden Mitglieder haben keine Berechtigung mehr, Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen, haben aber alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Art. 9

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt mit Beschluss des Verwaltungsrats auf schriftlichen Antrag des/der Interessierten. Der Aufnahmebeschluss wird im Mitgliederbuch vermerkt.

Art. 10

(1) Jedes Mitglied zeichnet und überweist einen Geschäftsanteil mit einer Mindesthöhe von 100,00 Euro (einhundert Euro).

(2) Die Überweisung muss innerhalb von dreißig Tagen nach erfolgter Benachrichtigung über die Aufnahme bzw. die genehmigte Erhöhung des Geschäftsanteils erfolgen.

(3) Im Falle einer vom Verwaltungsrat genehmigten Herabsetzung des Geschäftsanteils muss die Rückerstattung innerhalb von dreißig Tagen nach entsprechender Beschlussfassung erfolgen.

Art. 11

(1) Das Mitglied zahlt bei der Aufnahme eine Beitrittsgebühr, deren Höhe jährlich, vorbehaltlich der Ratifizierung von Seiten der Vollversammlung, vom Verwaltungsrat festgesetzt wird.

Art. 12

(1) Das Mitglied hat die Statuten, die Geschäftsordnung und die gültig gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie in jeder Hinsicht die Interessen der Genossenschaft zu fördern.

Art. 13

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verfall und Ausschluss; der Verlust der Mitgliedschaft muss im Mitgliederbuch vermerkt werden.

(2) Der Austritt erfolgt auf Antrag, der dem Verwaltungsrat per Einschreiben übermittelt wird. Der Verwaltungsrat entscheidet innerhalb von sechzig Tagen nach Vorlegung des Antrags.

(3) Für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gilt der Austritt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsannahme.

(4) Für die genossenschaftlichen Beziehungen ist der Austritt, sofern er drei Monate vorher bekannt gegeben wird, mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres wirksam, andernfalls mit Beendigung des darauf folgenden Geschäftsjahres.

(5) Der Verfall der Mitgliedschaft wird vom Verwaltungsrat beschlossen, wenn gegen das Unternehmen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder der Inhaber/die Inhaberin zu einer Strafe verurteilt wird, welche den, auch nur zeitweiligen, Ausschluss von den öffentlichen Ämtern mit sich bringt.

(6) Außerdem kann der Ausschluss vom Verwaltungsrat beschlossen werden:

  • a)  wegen unterlassener Einzahlung des Geschäftsanteils laut Artikel 10 oder wegen Nichterfüllung der gegenüber der Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen,
  • b)  wegen schwerwiegender Nichtbeachtung der Statuten, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Genossenschaftsorgane.

(7) Jedenfalls wird ein Mitglied von Rechts wegen ausgeschlossen, wenn es in Konkurs verfällt oder unfähig ist, die Schulden zu zahlen, für die die Genossenschaft gebürgt hat.

(8) Ein Antragsteller/Eine Antragstellerin, der/die vom Verwaltungsrat nicht als Mitglied aufgenommen wird, kann gemäß Artikel 2528 ZGB innerhalb von sechzig Tagen an die Vollversammlung einen Antrag auf Behandlung der Ablehnung stellen. Die Behandlung des Antrags erfolgt auf der darauf folgenden Vollversammlung.

Art. 14

(1) Die gemäß Artikel 13 gefassten Beschlüsse des Verwaltungsrats werden im Mitgliederbuch vermerkt. Sie müssen der betroffenen Person unverzüglich nach der Beschlussfassung mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein mitgeteilt werden.

Art. 15

(1) Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder sowie die Erben verstorbener Mitglieder haben, sofern die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt wird, nur Anspruch auf die Rückzahlung des eingezahlten Geschäftsanteils. Sie haben somit keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Aufpreises oder auf irgendeine Beteiligung am Vermögen der Genossenschaft.

Art. 16

(1) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses erfolgt die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Bilanz des Geschäftsjahres, in welchem die Auflösung des Mitgliedsverhältnisses erfolgt ist; bei Todesfall erfolgt sie innerhalb von zwei Monaten.

Art. 17

(1) Solange ein Mitglied, welches von der Genossenschaft Garantien erhalten hat, nicht allen Verpflichtungen nachgekommen ist, hat es keinerlei Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsanteils, und zwar unabhängig von den Bedingungen laut Artikel 13 und 16.

Art. 18

(1) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft haftet das ausscheidende Mitglied dieser gegenüber gemäß Artikel 2536 ZGB weiter bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Verlustes der Mitgliedschaft.

TITEL IV
Tätigkeit

Art. 19

(1) Das Mitglied kann erst zwei Monate nach seiner Eintragung in das Mitgliederbuch von der Genossenschaft Garantieleistungen erhalten.

Art. 20

(1) Die Garantieleistungen für Mitglieder sind in der Regel proportional zur Höhe der Geschäftsanteile. Das entsprechende Verhältnis wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Garantieleistungen muss Folgendes beachtet werden:

  • a)  die Vermögenslage des Inhabers/der Inhaberin des ansuchenden Unternehmens, auch das Privatvermögen der betreffenden Person, und die Erfolgsaussichten des Unternehmers selbst;
  • b)  die Dauer und die Art des beantragten Kredits oder des Leasingwertes sowie die Garantien, die das Mitglied bietet;
  • c)  das Gesamtvolumen der laufenden Garantien gegenüber der Genossenschaft.

Art. 21

(1) Die Genossenschaft kann mit einem Kreditinstitut oder mehreren, mit Leasinggesellschaften oder mit anderen Körperschaften Konventionen für die Gewährung von Krediten an die eigenen Mitglieder, für welche sie Bürgschaften leistet, über einen Gesamthöchstbetrag des zwanzigfachen Genossenschaftsvermögens, wie es aus der letzten genehmigten Bilanz hervorgeht, abschließen.

Art. 22

(1) Der Verwaltungsrat kann, vorbehaltlich der Ratifizierung von Seiten der Vollversammlung, beschließen, dass jedes Mitglied, welches von der Genossenschaft eine Garantie oder sonstige Leistungen beantragt, eine Sekretariatsgebühr zur Deckung der unumgänglichen Spesen entrichtet.

TITEL V
Genossenschaftsorgane

(1) Die Organe der Genossenschaft sind:

  • a)  die Vollversammlung,
  • b)  der Verwaltungsrat,
  • c)  der Kontrollausschuss,
  • d)  der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin.

a) Vollversammlung

Art. 23

(1) Mitglieder mit Stimmrecht in der Vollversammlung sind jene, die mindestens drei Monate im Mitgliederbuch eingetragen sind.

(2) Das Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, das weder dem Verwaltungsrat angehört noch in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.

(3) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe des Geschäftsanteiles nur eine Stimme und darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

Art. 24

(1) Die Einberufung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein oder durch ein anderes Mittel (z.B. Telefax und E-Mail), das den Beweis liefert, dass die Einberufung wenigstens acht Tage vor der Vollversammlung bei den Mitgliedern eingetroffen ist. Als Alternative dazu kann die Einberufung wenigstens fünfzehn Tage vor dem für die Vollversammlung festgesetzten Termin in einer jeweils in Südtirol erscheinenden deutschsprachigen und italienischsprachigen Tageszeitung veröffentlicht werden.

(2) In der Einladung müssen der Tagungsort - dieser muss in Südtirol sein - sowie der Tag, die Stunde und die Tagesordnung angeführt sein. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können keine Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden.

Art. 25

(1) Die ordentliche Vollversammlung muss jedes Jahr innerhalb von einhundertzwanzig Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten werden, um die Genehmigung der Bilanz vorzunehmen.

(2) Darüber hinaus können Vollversammlungen einberufen werden, wenn dies vom Verwaltungsrat oder vom Kontrollausschuss beschlossen wird oder wenn Mitglieder, die mindestens ein Zehntel aller Stimmen auf sich vereinen, mit schriftlicher Begründung und Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a)  Diskussion und Genehmigung der Bilanz;
  • b)  Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden der Genossenschaft, der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin sowie die Festlegung von deren Vergütungen;
  • c)  Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Verwaltungsrat und Genehmigung der Geschäftsordnung;
  • d)  Behandlung sämtlicher Angelegenheiten, die gemäß Statut und Gesetzesvorschriften in ihrer Zuständigkeit liegen.

(4) Die außerordentliche Vollversammlung wird vom Verwaltungsrat zur Verabschiedung von Änderungen des Statuts, zur Ernennung der Liquidatoren und zur Festlegung ihrer Vollmachten einberufen.

Art. 26

(1) In der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende oder, in dessen/deren Abwesenheit, der/die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

(2) Der/Die Vorsitzende bestimmt unter den anwesenden Mitgliedern, mit Zustimmung der Vollversammlung, zwei Personen, die das Protokoll mit unterfertigen; Letztere sind auch Stimmzähler/innen.

(3) Bei einer ordentlichen Vollversammlung muss dem/der Vorsitzenden ein von den Anwesenden ernanntes Mitglied beistehen, welches das Protokoll abfasst, während das Protokoll einer außerordentlichen Vollversammlung von einem Notar/einer Notarin abzufassen ist.

Art. 27

(1) Die Abstimmung über die Ernennung der Genossenschaftsorgane erfolgt durch geheime Stimmabgabe; die Abstimmung über die anderen Punkte der Tagesordnung erfolgt durch Handaufheben.

(2) Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei Stimmengleichheit für die Wahl der Genossenschaftsorgane gilt die an Jahren ältere Person als gewählt.

Art. 28

(1) Eine Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Art. 29

(1) Die Beschlüsse der Vollversammlung müssen schriftlich abgefasst und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, vom Schriftführer/von der Schriftführerin und von zwei mitfertigenden Personen unterzeichnet werden.

b) Verwaltungsrat

Art. 30

(1) Die Verwaltung der Genossenschaft obliegt dem Verwaltungsrat, der aus mindestens acht Verwaltungsräten/-rätinnen zusammengesetzt ist. Sechs Verwaltungsräte/-rätinnen werden von der Vollversammlung aus den bei der Genossenschaft eingetragenen Mitgliedern gewählt. Mit der Gewährung der vom Landesgesetz vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge werden zwei von der Landesregierung ernannte Vertreter/innen von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(2) Jedenfalls steht die Ernennung der Mehrheit der Verwaltungsräte/-rätinnen der Vollversammlung gemäß Artikel 2542 ZGB zu. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Vollversammlung aus den gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.

(3) Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben drei Jahre im Amt und können ein oder mehrere Male für den gleichen Zeitraum wiedergewählt werden.

(4) Die Verwaltungsräte/-rätinnen sind von der Leistung einer Kaution befreit, vorausgesetzt, dass die Vollversammlung für die gewählten Mitglieder nicht anders entscheidet.

(5) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht Mitglieder angehören, die unter sich bis zum dritten Grad, einschließlich, verwandt oder verschwägert sind.

Art. 31

(1) Die Verwaltungsräte/-rätinnen müssen sich bei der Abstimmung über Beschlüsse, die sie selbst oder ihre bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten betreffen, der Stimme enthalten.

Art. 32

(1) Der Verwaltungsrat tritt einmal im Monat zur ordentlichen Sitzung zusammen; zur außerordentlichen Sitzung tritt er zusammen, wenn es der/die Vorsitzende oder, in seiner/ihrer Abwesenheit, der/die stellvertretende Vorsitzende als zweckmäßig erachtet und wenn mindestens ein Drittel der Verwaltungsräte/-rätinnen oder der Kontrollausschuss dies verlangt.

Art. 33

(1) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates haben Gültigkeit, wenn die effektive Anwesenheit der Mehrheit der Räte/Rätinnen gegeben ist; Vertretungen sind nicht zulässig.

Art. 34

(1) Der Verwaltungsrat hat zur Führung der Genossenschaft alle Vollmachten und Zuständigkeiten, die nicht nach dem Gesetz oder dem Statut der Vollversammlung vorbehalten sind.

(2) Dem Verwaltungsrat steht unter anderem zu:

  • a)  die Annahme von Schenkungen, Hinterlassungen, Spenden von Vereinigungen und Privaten, von Beiträgen des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften für den Aufbau des Reservefonds oder zur Deckung der Verwaltungsaufgaben;
  • b)  der Antrag auf Genehmigung der Landesregierung, wenn für die Annahme der Beiträge von öffentlichen Körperschaften oder Privaten eine Statutenänderung nötig ist;
  • c)  der Abschluss und die Ausführung der Konventionen mit den Kreditinstituten, Leasinggesellschaften und anderen Körperschaften;
  • d)  die Erstellung der Bilanz mit Tätigkeitsbericht und deren Vorlage an die Vollversammlung zur Genehmigung. Der Verwaltungsrat muss in seinem Bericht an die bilanzgenehmigende Vollversammlung ausdrücklich die Kriterien anführen, welche in der Betriebsführung angewandt worden sind, um den statutarisch festgelegten Genossenschaftszweck zu erreichen. Der Kontrollausschuss muss in seinem Bericht an die Vollversammlung ausdrücklich vermerken, dass der Verwaltungsrat der oben genannten Verpflichtung nachgekommen ist. Gleichzeitig muss der Verwaltungsrat der Vollversammlung ein Programm für das laufende Geschäftsjahr unterbreiten;
  • e)  die Erteilung der Ermächtigung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende für die wichtigsten Aufgaben der ordentlichen Führung der Genossenschaft;
  • f)  die Wahl des Kontrollausschusses;
  • g)  die Erteilung der Ermächtigung an den Vorsitzenden/an die Vorsitzende zur Durchführung der nötigen Amtshandlungen zur Wahrung der Rechte der Genossenschaft;
  • h)  der Abschluss von Konventionen laut Artikel 21.

Art. 35

(1) Der/Die Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin der Genossenschaft; er/sie führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch, beaufsichtigt die Haltung und Führung der vorgeschriebenen Bücher und erteilt Richtlinien an die Geschäftsführung.

(2) Den Vorsitzenden/Die Vorsitzende vertritt bei dessen/deren Rücktritt, Abwesenheit oder Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende; dieser/diese kann sich aus denselben Gründen vom ältesten Ratsmitglied vertreten lassen.

Art. 36

(1) Dem/Der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und den Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen normalerweise keine Vergütungen zu. Die Vollversammlung kann jedoch mit Beschluss eine Aufwandsentschädigung festlegen.

Art. 37

(1) Der Verwaltungsrat kann die Leitung der Genossenschaft und die Durchführung seiner Beschlüsse einem Sekretär/einer Sekretärin anvertrauen, welcher/welche die vom Verwaltungsrat selbst festgelegten Befugnisse, Zuständigkeiten und Vollmachten besitzt.

(2) Die eventuelle Ernennung eines Sekretärs/einer Sekretärin sowie dessen/deren Absetzung werden vom Verwaltungsrat beschlossen.

c) Kontrollausschuss

Art. 38

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen den Kontrollausschuss. Dieser setzt sich aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und zwei effektiven Mitgliedern zusammen, von denen eines aus den Reihen der von der Landesregierung entsandten Personen gewählt wird. Zumindest ein Mitglied des Kontrollausschusses muss im Register der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen eingetragen sein. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinerlei Funktion in der Verwaltung der Genossenschaft ausüben.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Kontrollausschusses.

(3) Der Kontrollausschuss bleibt für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren und zwar bis zur Vollversammlung, welche die Bilanz des dritten Geschäftsjahres beschließt, im Amt.

Art. 39

(1) Nicht in den Kontrollausschuss wählbar sind die mit einem Mitglied des Verwaltungsrates bis zum vierten Grad verwandten oder verschwägerten Personen, außerdem Personen, welche mit der Genossenschaft ein dauerndes entgeltliches Beratungs- oder Arbeitsverhältnis haben oder an sie durch irgendeine andere Art von vermögensrechtlicher Beziehung, die ihre Unabhängigkeit einschränkt, gebunden sind, sowie jene Personen, denen gemäß Artikel 2382 ZGB die Aufsichtsratstätigkeit untersagt ist.

Art. 40

(1) Der Kontrollausschuss tritt wenigstens alle neunzig Tage zusammen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen an den Sitzungen des Verwaltungsrates und an den Vollversammlungen teilnehmen. Ein Kontrollausschussmitglied ist seines Amtes enthoben, wenn es ohne triftige Gründe in einem Geschäftsjahr an zwei Sitzungen nicht teilnimmt.

(2) Die Feststellungen, Einwände und Beschlüsse des Kontrollausschusses müssen in ein eigenes Protokollbuch eingetragen werden.

Art. 41

(1) Der Kontrollausschuss wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen dieses Statuts, über die Befolgung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung und im Besonderen über die Angemessenheit der Organisation, der Verwaltung und der Buchhaltung sowie über deren korrekte Funktionsweise.

d) Rechnungsprüfer/in

Art. 42

(1) Die Rechnungsprüfung wird von einem Einzelprüfer/von einer Einzelprüferin, eingetragen im Register der Rechnungsprüfer/-innen, oder von einer Revisionsgesellschaft durchgeführt. Der Einzelprüfer/Die Einzelprüferin oder die Revisionsgesellschaft werden von der Vollversammlung, nach Anhörung des Kontrollausschusses, ernannt. Gleichzeitig mit der Ernennung wird auch die Entschädigung für den gesamten Zeitraum festgelegt.

(2) Nicht ernannt werden dürfen die mit einem Mitglied des Verwaltungsrates oder des Kontrollausschusses bis zum vierten Grad verwandten oder verschwägerten Personen, weiters Personen, welche mit der Genossenschaft ein dauerndes entgeltliches Beratungs- oder Arbeitsverhältnis haben oder an sie durch irgendeine andere Art von vermögensrechtlicher Beziehung, die ihre Unabhängigkeit einschränkt, gebunden sind, sowie jene Personen, denen gemäß Artikel 2382 ZGB die Aufsichtsratstätigkeit untersagt ist.

Art. 43

(1) Der Einzelprüfer/Die Einzelprüferin oder die Revisionsgesellschaft bleiben für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren, und zwar bis zur Vollversammlung, welche die Bilanz des dritten Geschäftsjahres beschließt, im Amt und dürfen nur aus einem triftigen Grund entlassen werden. Der Entlassungsbeschluss muss, nach Anhörung der oder des Betroffenen, mit Dekret des Landesgerichts genehmigt werden.

Art. 44

(1) Der Einzelprüfer/Die Einzelprüferin oder die Revisionsgesellschaft haben folgende Aufgaben:

  • a)  Überprüfung im Laufe des Geschäftsjahres, und zwar mindestens vierteljährlich, der regelkonformen Führung der Buchhaltung und der Übereinstimmung der Aufzeichnungen der Buchhaltung mit den Geschäftsvorfällen;
  • b)  Überprüfung der Übereinstimmung der Bilanz und, soweit vorgesehen, der konsolidierten Bilanz mit den Aufzeichnungen der Buchhaltung;
  • c)  Verfassung eines Berichts zur Bilanz und, soweit vorgesehen, zur konsolidierten Bilanz.

TITEL VI
Bilanz

Art. 45

(1) Die Bilanz über das vom 1. Jänner bis 31. Dezember gehende Geschäftsjahr muss vom Verwaltungsrat mit dem Bericht und der Dokumentation mindestens dreißig Tage vor dem Tag, der für die Diskussion durch die Vollversammlung festgelegt wurde, dem Kontrollausschuss und dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin mitgeteilt werden.

(2) Eine Kopie der Bilanz mit dem dazugehörigen Bericht des Verwaltungsrates, des Kontrollausschusses und des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin muss während der fünfzehn Tage vor der Vollversammlung und jedenfalls bis zur Genehmigung zur Einsichtnahme für die Mitglieder am Sitz der Genossenschaft aufliegen.

Art. 46

(1) Die Vollversammlung kann aus dem sich ergebenden aktiven Überschuss den Geschäftsanteilen eine Dividende zuweisen, die jedoch in keinem Fall das Ausmaß laut den geltenden Gesetzen überschreiten darf. Jede andere Art der Verzinsung der Geschäftsanteile ist unzulässig.

(2) Unabhängig von der Höhe der bereits gebildeten gesetzlichen Rücklagen sind diesen mindestens dreißig Prozent des sich aus der Bilanz ergebenden aktiven Überschusses zuzuweisen.

(3) Der Rest, der nach einer eventuellen Verzinsung der Geschäftsanteile der Mitglieder sowie Zuweisung an andere Rücklagen verbleibt, darf nur für die Mitgliederförderung verwendet werden.

(4) Im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 59/1992 muss der gesetzlich vorgesehene Anteil des Rechnungsüberschusses dem Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens zugeführt werden.

(5) Eventuelle Verluste werden dem Reservefonds angelastet.

(6) Im Falle einer Erschöpfung der Reserven werden der Reihe nach die Fonds laut Buchstaben c), d), e) des Artikels 4 ausgeschöpft.

(7) Während des Bestandes der Genossenschaft dürfen weder die gesetzlichen noch die freiwilligen Rücklagen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

Art. 47

(1) Wenn die Genossenschaft aus irgendeinem Grund zu bestehen aufhört, muss das Restkapital, das nach Deckung aller Schulden und nach Rückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile sowie der eventuell angereiften Verzinsung derselben übrig bleibt, dem Mutualitätsfonds im Sinne des Artikels 11 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 59/1992 für Zwecke wechselseitiger Förderung zugeführt werden.

TITEL VII
Schiedsgericht

Art. 48

(1) Das Schiedsgericht wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ernannt und besteht aus drei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen. Die Ernennung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin der Südtiroler Handelskammer.

Art. 49

(1) Die Genossenschaft und deren Mitglieder haben die Pflicht, dem Schiedsgericht die Resolutionen über alle Streitfälle und im Besonderen jene über Aufnahme, Austritt, Verfall und Ausschluss der Mitglieder zukommen zu lassen.

(2) An das Schiedsgericht können auch jene rekurrieren, welche um Aufnahme als Mitglied angesucht haben und vom Verwaltungsrat nicht aufgenommen wurden.

(3) Der Rekurs an das Schiedsgericht muss, bei sonstigem Verfall, innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung oder der Kenntnisnahme des Akts, der die Streitigkeit begründet hat, eingereicht werden.

(4) Die Schiedsrichter/innen entscheiden auf dem Wege gütlicher Streitbeilegung nach Billigkeit. Ihre Entscheidung muss innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Streitigkeit dem/der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes mitgeteilt wurde, schriftlich erlassen werden und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Schiedsgerichts innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erlass der Entscheidung der Genossenschaft und dem Mitglied mitgeteilt werden.

TITEL VIII
Allgemeine und Übergangsbestimmungen

Art. 50

(1) Für Angelegenheiten, die durch dieses Statut nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 51

(1) Eventuelle Änderungen des vorliegenden Statuts müssen von der Südtiroler Landesregierung genehmigt werden.