In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

v) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 32721)
Errichtung der Körperschaft "Südtiroler Landesmuseen" und Genehmigung des Statuts

Die Landesregierung
beschließt

mit gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit,

die Körperschaft "Südtiroler Landesmuseen", mit Sitz in Bozen und mit Wirkung 1.1.2004 zu errichten.

in die Körperschaft "Südtiroler Landesmuseen" sind folgende Museen eingegliedert:

  • -  das Museum für Tourismus auf Schloss Trauttmannsdorff in Meran;
  • -  das Museum für Archäologie in Bozen;
  • -  das Museum für Naturkunde in Bozen;
  • -  das Museum für Jagd und Fischerei auf Schloss Wolfsthurn in Mareit;
  • -  das Museum für Bergbau in Maiern/Ridnaun, am Schneeberg, in Steinhaus und Prettau;
  • -  das Museum für Volkskunde in Dietenheim;
  • -  das Weinmuseum in Kaltern;
  • -  das Museum für die ladinische Geschichte und Kultur auf "Ciastel de Tor" in St. Martin in Thurn.

das Statut der Körperschaft "Südtiroler Landesmuseen", Anlage "A", wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses, zu genehmigen.

Nachfolgende Beschlüsse mit Wirksamkeit 01.01.2004 zu widerrufen:

  • a)  den Beschluss der Landesregierung vom 16.07.1976, Nr. 28, mit welchem das Statut des Südtiroler Landesmuseums für Volkskunde genehmigt worden ist;
  • b)  den Beschluss der Landesregierung vom 07.08.1989, Nr. 4793, mit welchem das Statut des Landesbergbaumuseums genehmigt worden ist;
  • c)  die Beschlüsse der Landesregierung vom 15.09.1997, Nr. 4611 und vom 15.12.1997, Nr. 6718, mit welchem das Statut des Südtiroler Landesmuseums für Kultur und Geschichte der ladinischen Volksgruppe genehmigt und abgeändert worden ist;
  • d)  den Beschluss der Landesregierung vom 06.04.1999, Nr. 1223, mit welchem das Statut des Archäologie- und Naturmuseums der Autonomen Provinz Bozen genehmigt worden ist.

den Beschluss der Landesregierung vom 16.12.1996, Nr. 6369 mit dem die Körperschaft "Landesmuseum für Kultur und Landesgeschichte" errichtet worden ist, abzuändern und den Bereich Tourismus auszugliedern.

das Statut der Körperschaft "Landesmuseum für Kultur und Landesgeschichte" mit getrennter Verwaltungsmaßnahme im oben genannten Sinne abzuändern.

1)

Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.

Anlage A
STATUT SÜDTIROLER LANDESMUSEEN

TEIL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Benennung)

(1) In Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird die Körperschaft "Südtiroler Landesmuseen" gegründet. Die Körperschaft unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung.

Art. 2 (Organigramm)

(1) Die Körperschaft hat ihren Verwaltungssitz in Eppan. Sie ist in folgende Organisationseinheiten gegliedert, die als Museen bezeichnet werden:

  • a)  das Museum für Tourismus auf Schloss Trauttmansdorff in Meran;
  • b)  das Museum für Archäologie in Bozen;
  • c)  das Museum für Naturkunde in Bozen;
  • d)  das Museum für Jagd und Fischerei auf Schloss Wolfsthurn in Mareit;
  • e)  das Museum für Bergbau in Maiern/Ridnaun, am Schneeberg, in Steinhaus und Prettau;
  • f)  das Museum für Volkskunde in Dietenheim;
  • g)  das Weinmuseum in Kaltern;
  • h)  das Museum für die ladinische Geschichte und Kultur auf "Ciastel de Tor" in St. Martin in Thurn. 2)
2)

Absatz 1 wurde geändert durch B.LR. vom 20. September 2004, Nr. 3416.

Art. 3 (Aufgaben und Ziele)

(1) Die Körperschaft hat folgende Aufgaben und Ziele:

  • a)  Sammeln, Ordnen, Erforschen, Konservieren und Ausstellen von Gegenständen und Materialien;
  • b)  Vermittlung der Kenntnisse um die Geschichte, Kultur und Natur des Landes Südtirol;
  • c)  Erforschung und Darstellung der Geschichte, der Kultur und der Natur des Landes Südtirol;
  • d)  Verbreitung des Wissens, insbesondere in Zusammenarbeit mit Schulen und mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen;
  • e)  Durchführung, Förderung und Veröffentlichung von Studien und Forschungsarbeiten, auch in Zusammenarbeit mit verwandten öffentlichen und privaten Einrichtungen;
  • f)  Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie Einzelpersonen im Bereich der Forschung und der Sammeltätigkeit;
  • g)  Einrichtung und Führung von Bibliotheken und Archiven;
  • h)  Organisation von Ausstellungen, Vorführungen, Vorträgen, Tagungen, sowie sonstigen Veranstaltungen, die darauf abzielen, die Attraktivität der Museen zu erhöhen;
  • i)  Führung eines Asthmatherapiezentrums im St. Ignaz-Stollen des Bergwerksmuseums Prettau;
  • j)  Führung von Shops sowie weitere Tätigkeiten, die zur Umsetzung der in diesem Artikel beschriebenen Ziele beitragen.

TEIL II
Organe

Art. 4 (Organe)

(1) Die Körperschaft hat folgende Organe:

  • a)  Verwaltungsrat;
  • b)  Präsident/in;
  • c)  wissenschaftliche Beiräte der Museen;
  • d)  Kollegium der Rechnungsprüfer/innen.

Art. 5 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Präsidenten der Körperschaft und weiteren sieben Mitgliedern zusammen.

(2) Die sieben Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Landesregierung ernannt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt und können bestätigt werden. Scheiden einzelne Mitglieder im Laufe der Legislatur aus ihrem Amt, so ersetzt die Landesregierung die ausgeschiedenen Mitglieder. Scheidet mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorzeitig aus dem Amt, so verfällt der gesamte Verwaltungsrat.

(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen. Eines der Mitglieder muss in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören.

Art. 6 (Aufgaben des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Körperschaft. Ihm obliegen die Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und die Führung der Körperschaft, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

(2) Insbesondere hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:

  • a)  Genehmigung der Grundausrichtung und der wissenschaftlichen Konzepte der Körperschaft im Rahmen der im Statut festgelegten Zweckbestimmungen und Ziele;
  • b)  Genehmigung der jährlichen Zielvorgaben und der Wirtschafts- und Finanzplanung;
  • c)  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen, der Rechnungslegung und der Vermögensgebarung;
  • d)  Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresabschlussberichts der Körperschaft;
  • e)  Festlegung des Stellenplans für das Personal der Körperschaft, aufgeteilt auf die einzelnen Museen, einschließlich des Saisonpersonals gemäß Buchstabe f);
  • f)  Aufnahme des Saisonpersonals im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38;
  • g)  Genehmigung der Geschäftsordnung;
  • h)  Erarbeitung von Vorschlägen für Änderungen am Statut;
  • i)  Ernennung von bis zu zwei Vizepräsidenten. Diese müssen Mitglieder des Verwaltungsrates sein und dürfen nicht der selben Sprachgruppe angehören wie der Präsident;
  • j)  Ernennung der wissenschaftlichen Beiräte der einzelnen Museen laut Artikel 10;
  • k)  Ernennung von Expertenkommissionen für besondere Erfordernisse;
  • l)  Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, vorbehaltlich dessen, was im Artikel 13 Absatz 4 vorgesehen ist;
  • m)  Genehmigung der Preis- und Gebührenordnung für sämtliche Leistungen der Körperschaft und der einzelnen Museen;
  • n)  Annahme von Schenkungen und Erbschaften;
  • o)  Genehmigung der Veräußerung von künstlerischen bzw. unbeweglichen Gütern;
  • p)  Einlassung in aktive oder passive Streitsachen vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden.

(3) Die Beschlüsse gemäß Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und o) sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Präsidenten oder dem Koordinator Verwaltungsbefugnisse übertragen, sofern dies für sinnvoll erachtet wird. Ausgenommen sind die Befugnisse betreffend Absatz 2 Buchstaben a), c) d), e), g), h), i), j) und o).

(5) Die Ernennungen, die in diesem Artikel 6 vorgesehen sind, dürfen die Amtsdauer des Verwaltungsrates, von dem sie beschlossen worden sind, nicht überschreiten.

Art. 7 (Einberufung des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag des Präsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern tritt der Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die schriftliche Einberufung, in der die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angeführt sein müssen, wird den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum vom Präsidenten zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(4) Der Koordinator der Körperschaft nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und verfasst die Sitzungsprotokolle oder bestimmt dafür einen Sekretär aus dem Kreis der Angestellten.

(5) Der Präsident kann für eventuelle Erklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Art Fachleute oder Angestellte zu den Sitzungen einladen. Dies muss in der Einladung zur Sitzung angegeben werden.

Art. 8 (Präsident/in)

(1) Der Präsident wird von der Landesregierung ernannt und führt den Vorsitz des Verwaltungsrates. Die Amtsdauer entspricht jener des Verwaltungsrates. Er ist der gesetzliche Vertreter der Körperschaft.

(2) Aufgabenbereich:

  • a)  gesetzliche Vertretung der Körperschaft;
  • b)  Einberufung des Verwaltungsrates, Vorsitz des Verwaltungsrates und Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle zusammen mit dem Koordinator;
  • c)  Überwachung der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;
  • d)  Ergreifen von Dringlichkeitsmaßnahmen, die dem Verwaltungsrat in der ersten folgenden Sitzung zur Ratifizierung zu unterbreiten sind;
  • e)  Ermächtigung von Außendiensten sowie von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland;
  • f)  Ernennung von bevollmächtigten Beamten, auf Vorschlag des Koordinators;
  • g)  sämtliche weitere vom Verwaltungsrat übertragene Aufgaben.

(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der ältere Vizepräsident seine Funktionen. Sind keine Vizepräsidenten ernannt worden, werden sie vom ältesten Mitglied des Verwaltungsrates übernommen.

(4) Der Präsident übt auch die Funktionen des Koordinators gemäß Artikel 13 aus, wenn die entsprechende Stelle nicht besetzt und kein Stellvertreter gemäß Artikel 13 Absatz 1 ernannt worden ist.

Art. 9 (Wissenschaftliche Beiräte der Museen)

(1) Für jedes Museum gemäß Artikel 2 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, dem mindestens drei und höchstens fünf Fachleute angehören. Der Museumsdirektor gehört von Rechts wegen dem wissenschaftlichen Beirat an. Die Amtsdauer entspricht jener des Verwaltungsrates, durch den die Ernennung erfolgt ist. In seiner konstituierenden Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie können nicht der gleichen Sprachgruppe angehören. Die Museumsdirektoren verfassen die Sitzungsprotokolle oder bestimmen unter den Angestellten eine Person, welche di Protokolle erstellt.

(2) Zusätzlich kann der Verwaltungsrat einen Beirat für die Fragen im Zusammenhang mit dem Mann aus dem Eis einsetzen.

(3) Die wissenschaftlichen Beiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend ist. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. An den Sitzungen der wissenschaftlichen Beiräte kann der Koordinator ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 10 (Aufgaben der wissenschaftlichen Beiräte der Museen)

(1) Die wissenschaftlichen Beiräte der Museen laut Artikel 9 Absatz 1, in Folge Museumsbeiräte genannt, werden von den jeweiligen Vorsitzenden mindestens ein Mal im Jahr schriftlich einberufen. In der Einberufung muss die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben sein. Sie wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.

(2) Die Tätigkeit der Museumsbeiräte umfasst folgende Aufgaben:

  • a)  Stellungnahme zum wissenschaftlichen Konzept für das jeweilige Museum;
  • b)  Stellungnahme zum Jahrestätigkeitsplan des jeweiligen Museums;
  • c)  Beratung des jeweiligen Museums in Fragen der Museumspädagogik und Museumskommunikation;
  • d)  Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Dokumentationen und Veröffentlichungen des jeweiligen Museums;
  • e)  Beratung in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen, welche in ihre Kompetenz fallen.

Art. 11 (Das Kollegium der Rechnungsprüfer/innen)

(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in Folge Kollegium genannt, setzt sich aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen.

(3) Die Rechnungsprüfer werden für die Amtsdauer des Verwaltungsrates von der Landesregierung ernannt. Sie können nur bei Nichterfüllung ihrer Pflichten abberufen werden. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.

(4) In der ersten Sitzung wählt das Kollegium aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(5) Das Kollegium kontrolliert die Verwaltungstätigkeit der Körperschaft und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen erlässt das Kollegium eine obligatorische Stellungnahme.

(6) Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

TEIL III
Ämter und Personal

Art. 12 (Führungskräfte)

(1) Innerhalb der Organisationsstruktur der Körperschaft bilden der Koordinator und die Museumsdirektoren den Führungsstab. Unbeschadet der Ausrichtungs- und Kontrollfunktion der Organe laut Artikel 4 haben sie Verwaltungsautonomie und übernehmen dafür die Verantwortung.

(2) Sie sind befugt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit sämtliche rechtswirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber Dritten. Sie sind Verfahrensverantwortliche im Sinne der Landesgesetze vom 23. April 1992, Nr. 10, und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Sie unternehmen die organisatorischen Schritte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Zuständigkeitsbereiches erforderlich sind.

(3) Sie erarbeiten Analysen, Studien, Pläne und Ausführungsrichtlinien für die konkrete Umsetzung der von den Organen der Körperschaft gefassten Beschlüsse.

Art. 13 (Koordinator/in)

(1) Der Koordinator ist der ranghöchste Funktionär der Körperschaft. Er untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten. Ein Museumsdirektor laut Artikel 14 kann vom Verwaltungsrat zum Stellvertreter ernannt werden.

(2) Die Ernennung des Koordinators erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Abteilungsdirektoren. Die Ersternennung erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben entsprechen jenen eines Abteilungsdirektors gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

(3) Der Koordinator trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Körperschaft. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Verfügungen des Präsidenten. Weiters sorgt er für die Umsetzung der festgelegten Ziele, der Ausrichtung, der Programme und der Strategien der Körperschaft. In Zusammenhang mit den vorgegebenen Zielsetzungen ist er für die konkrete Verwaltungsführung und die Effizienz der Gebarung verantwortlich.

(4) Insbesondere umfasst die Funktion folgende Aufgaben:

  • a)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht und Verfassen der entsprechenden Niederschriften, die gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet werden;
  • b)  Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates durch Unterzeichnung gemeinsam mit dem Präsidenten;
  • c)  Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Museumsdirektoren;
  • d)  Funktion als oberster Vorgesetzter des Personals;
  • e)  Koordinierung der Museen und der verschiedenen Dienstleistungsbereiche der Körperschaft;
  • f)  Durchführung von Maßnahmen, die innerhalb der Körperschaft anzuwenden sind;
  • g)  Verantwortung für die Verfahrensabwicklung, die den Beschlüssen des Verwaltungsrates voraus geht, und die Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen;
  • h)  Erledigung der vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Aufgaben;
  • i)  Ausübung der Funktion des Abteilungsdirektors gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 17/93 in geltender Fassung für den Abschluss von Verträgen;
  • j)  Verantwortung für die wirtschaftliche, finanzielle und buchhalterische Verwaltung sowie für die Erhaltung des Vermögens der Körperschaft;
  • k)  Erstellung des Jahresprogramms, des Tätigkeitsberichts, des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen, der Jahresabschlussberichte und der Jahresabschlussrechnung der Körperschaft, wobei die Vorschläge der Museumsdirektoren gemäß Artikel 14, Buchstabe d) möglichst zu berücksichtigen sind;
  • l)  Verantwortung für die Abwicklung des Schriftverkehrs und der ordnungsgemäßen Archivierung von Akten und Korrespondenz;
  • m)  Gewährleistung eines angemessenen Informationsflusses innerhalb der Körperschaft;
  • n)  Unterzeichnung der Einhebungs- und Ausgabenanweisungen für die Körperschaft;
  • o)  Verantwortung für die Arbeitssicherheit und für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gegebenenfalls können Angestellte schriftlich ermächtigt werden, personenbezogene Daten einzusehen, einzugeben, zu ändern oder zu löschen;
  • p)  im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, Verwahrung des Hauptsitzes und sämtlicher Vermögensgüter, die nicht einzelnen Museen zugewiesen werden können, sowie ordnungsgemäße Führung der zentralen Inventare gemäß Artikel 18 Absatz 2 desselben Landesgesetzes;
  • q)  Pflege der erforderlichen Kontakte zu den Landesämtern und anderen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidenten;
  • r)  Durchführung sämtlicher Maßnahmen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, betreffend die Durchführung in Regie von Arbeiten, Ankäufen und Dienstleistungen;
  • s)  Ergreifen sämtlicher weiterer Maßnahmen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Körperschaft, die nicht den Organen vorbehalten und die für das einwandfreie Funktionieren der Körperschaft notwendig sind.

(5) Der Koordinator kann einzelne Verwaltungsaufgaben, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, an die Museumsdirektoren delegieren. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Art. 14 (Museumsdirektoren/ Museumsdirektorinnen)

(1) Die Museen gemäß Artikel 2 werden von einem Museumsdirektor geleitet, in der Folge Direktor genannt.

(2) Die Bestellung des Direktors erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Amtsdirektoren. Die Ersternennung erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung entsprechen jenen der Amtsdirektoren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Direktor soll in der Regel eine für sein Museum fachspezifische Ausbildung vorweisen.

(3) Der Direktor leitet das Museum im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Vorgaben des Koordinators und sorgt für seine einwandfreie administrative und organisatorische Funktionalität.

(4) Die Funktion umfasst folgende Aufgaben:

  • a)  er ist verantwortlich für die organisatorische und administrative Führung des Museums;
  • b)  er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
  • c)  er ist verantwortlich für die Gestaltung des Museumsparcours;
  • d)  er erstellt unter Berücksichtigung der Richtlinien des wissenschaftlichen Beirates des Museums das Jahresprogramm und den Tätigkeitsbericht für das Museum, die dann dem Koordinator vorgelegt werden;
  • e)  er ist verantwortlich für den Schriftverkehr des Museums, unter Berücksichtigung der Anweisungen des Koordinators;
  • f)  er ist verantwortlich für die Verwaltungsverfahren des Museums;
  • g)  er schlägt dem Koordinator wissenschaftliche Forschungsprogramme vor;
  • h)  er schlägt dem Koordinator den Ankauf und die Restaurierung von Ausstellungsstücken für das Museum vor;
  • i)  er ist verantwortlich für die Führung der Fachbibliothek des Museums und schlägt dem Koordinator den Ankauf wissenschaftlicher Medien vor;
  • j)  er verwahrt die Liegenschaften, Bestände und Einrichtungen des Museums;
  • k)  er führt die Museumsshops;
  • l)  er gewährleistet einen reibungslosen und ständigen Informationsfluss innerhalb des Museums und zwischen dem Museum und dem Koordinator;
  • m)  er betreut die wissenschaftliche Dokumentation des Museums und, im Einvernehmen mit dem Koordinator, die Veröffentlichungen;
  • n)  er führt im Fall einer Ernennung zum bevollmächtigten Beamten Zahlungen in Eigenregie durch;
  • o)  er pflegt Beziehungen zu Museen, Fachleuten und Einrichtungen;
  • p)  er genehmigt die kurzfristige Ausleihe von Exponaten;
  • q)  er ist den Angestellten, die dem Museum zugewiesen werden, unmittelbar vorgesetzt und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten;
  • r)  er schlägt dem Koordinator das Plansoll der Saisonstellen für das Museum vor;
  • s)  er erstellt in Abstimmung mit dem Koordinator ein museumspädogogisches Konzept und sorgt für dessen Umsetzung;
  • t)  er nimmt alle weiteren vom Koordinator übertragenen Aufgaben wahr.

Art. 15 (Personal)

(1) Für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens wird der Körperschaft von der Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt. Dabei gelten hinsichtlich der Personalführung die einschlägigen Bestimmungen gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Die Personalaufnahme und Personalverwaltung werden von der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung wahrgenommen.

(2) Dem angestellten Personal ist es, ohne schriftliche Ermächtigung des Koordinators, untersagt, eine weitere selbstständige oder kommerzielle Tätigkeit auszuüben.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f), kann der Verwaltungsrat, auf begründeten schriftlichen Antrag des Koordinators, im Rahmen des Stellenkontingentes für Saisonarbeitskräfte zusätzliches Personal für die Museen aufnehmen. Die entsprechenden Verträge dürfen eine Laufzeit von zehn Monaten nicht überschreiten, unbeschadet einschlägiger staatlicher Bestimmungen, die kürzere Laufzeiten vorsehen. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der Körperschaft.

Art. 16 (Vergütungen)

(1) Die Vergütung des Präsidenten darf höchstens 50 Prozent des Gehaltes des Koordinators betragen, jene der Vizepräsidenten höchstens 10 Prozent.

(2) Den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der wissenschaftlichen Beiräte und des Rechnungsprüferkollegiums stehen, sofern anspruchsberechtigt, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu. Im Falle der Vorsitzenden dieser Gremien wird diese Vergütung um 20% erhöht.

(3) Spesenrückvergütungen für Außendienste und Reisen erfolgen im Sinne der allgemein geltenden Bestimmungen des Landes.

TEIL IV
Vermögen und Finanzen

Art. 17 (Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung)

(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag sowie der Tätigkeitsbericht für das jeweils folgende Rechnungsjahr sind bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung und der Jahresabschlussbericht für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung der Körperschaft gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein.

(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, müssen sofort in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen werden.

(6) Dem Haushaltsvoranschlag und der Rechnungslegung muss - getrennt nach Museen - eine Zusammenfassung der vorgesehenen bzw. festgehaltenen Einnahmen und Ausgaben beigelegt werden, wobei die Museen als eigenständige Kosteneinheiten betrachtet werden.

Art. 18 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen der Körperschaft bestehen aus:

  • a)  den Erträgen aus der Führung der Körperschaft und in Zusammenhang mit deren Zielen;
  • b)  den Beiträgen, Finanzierungen bzw. Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften öffentlicher oder privatrechtlicher Natur;
  • c)  den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter;
  • d)  den Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgütern der Körperschaft.

(2) Die Einnahmen der Körperschaft werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, welche mit der Unterschrift des Koordinators versehen sind.

Art. 19 (Ausgaben)

(1) Die Ausgaben der Körperschaft erfolgen:

  • a)  durch Zahlungsanweisungen, die vom Präsidenten und Koordinator der Körperschaft unterzeichnet sind;
  • b)  durch Krediteröffnungen, welche vom Verwaltungsrat zugunsten der bevollmächtigten Beamten ermächtigt sind. Die Krediteröffnungen werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Koordinators beim Schatzamt der Körperschaft eingerichtet. Der Koordinator und die Museumsdirektoren können als bevollmächtigte Beamte ernannt werden. Sie verfügen durch die Ausstellung von Zahlungsanweisungen zu Gunsten von Gläubigern oder zu ihren Gunsten für Barzahlungen über die ihnen zur Verfügung gestellten Beträge.

(2) Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten der Körperschaft werden vom Verwaltungsrat und den bevollmächtigten Beamten vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.

Art. 20 (Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten)

(1) Auf die Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten, die in Regie durchgeführt werden können, werden im Allgemeinen die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt.

(2) Die Dienstleistungen in Regie werden vom Koordinator veranlasst und durchgeführt. Er kann diese Zuständigkeit, beschränkt auf die einzelnen Museen, an den jeweiligen Museumsdirektor delegieren. Diese Delegierung ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Art. 21 (Vermögen)

(1) Das Vermögen der Körperschaft besteht:

  • a)  aus Gütern und technischen Geräten, die mit der Funktionalität der Körperschaft zusammenhängen;
  • b)  aus Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Funktion der Körperschaft zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichem, bibliografischem Material und den entsprechenden Dokumentationen, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen;
  • c)  aus allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva der Körperschaft.

(2) Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen. Die Verantwortung dafür trägt der Koordinator.

(3) Das Inventar wird getrennt für die einzelnen Museen geführt und in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, immer auf dem neusten Stand zu halten, sei es in der Beschaffenheit, sei es im Wert. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des Landes zu führen.

(4) Wird in Südtirol ein einheitliches Kodifizierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch von der Körperschaft anzuwenden.

(5) Nach Zustimmung der Landesregierung können Kulturgüter vom Verwaltungsrat verkauft werden.

Art. 22 (Schatzamtsdienst)

(1) Die Körperschaft hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der dem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes leistet.

Art. 23 (Auflösung der Körperschaft)

(1) Wird die Körperschaft aufgelöst, aus welchem Grund auch immer, so übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Körperschaft und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Körperschaft ein.

Art. 24 (Übergangsbestimmungen)

(1) Mit Wirkung 31.12.2003 um 24.00 Uhr sind alle Landesmuseen gemäß Artikel 2 aufgelöst. Die Körperschaft übernimmt ab 1. Januar 2004 auf Grundlage der jeweiligen Inventare sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter der Museen und tritt in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.

(2) Die Verwaltungsräte, die Präsidenten und die Rechnungsprüfer der aufgelösten Landesmuseen bleiben bis zum bis 31. März 2004 im Amt, um die Rechnungslegung und den Jahresabschlussbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr 2003 zu genehmigen, welche von der Landesregierung endgültig genehmigt werden.

(3) Sollten aus irgendwelchen Gründen die Gremien gemäß Artikel 5 und 8 des Statutes nicht rechtzeitig ernannt sein, so setzt die Landesregierung einen Kommissär pro tempore ein, welcher die Aufgabe hat, alle ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, welche notwendig sind, damit die Funktionalität und Führung der Körperschaft im Sinne des Statutes gewährleistet ist.

(4) Damit die Körperschaft ihre Tätigkeit mit Wirkung 01.01.2004 regulär aufnehmen kann, ist es notwendig, dass bereits im Vorfeld entsprechende Vorbereitungsarbeiten und -maßnahmen getroffen werden. Aus diesem Grund kann der Kommissar bereits mit Wirkung 01.12.2003 ernannt werden. Die Amtszeit des Kommissars kann höchstens acht Monate dauern. Seine Funktionen enden auf alle Fälle bei der rechtswirksamen Einsetzung der Gremien gemäß Artikel 5 und 8, bzw. spätestens am 31.07.2004.

(5) Dem Kommissar steht für die Zeit der Ausübung seiner Funktionen, die vom Artikel 8 des BÜKV für die Führungskräfte vom 17.07.2000 vorgesehene und mit dem Koeffizienten 2,1 festgelegte Funktionszulage zu. 3)

3)

Art. 24 wurde ersetzt durch B.LR. vom 13. Oktober 2003, Nr. 3605.

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ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. September 1997, Nr. 4611
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