(1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Körperschaft. Ihm obliegen die Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung und die Führung der Körperschaft, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
(2) Insbesondere hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
- a) Genehmigung der Grundausrichtung und der wissenschaftlichen Konzepte der Körperschaft im Rahmen der im Statut festgelegten Zweckbestimmungen und Ziele;
- b) Genehmigung der jährlichen Zielvorgaben und der Wirtschafts- und Finanzplanung;
- c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der Haushaltsänderungen, der Rechnungslegung und der Vermögensgebarung;
- d) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresabschlussberichts der Körperschaft;
- e) Festlegung des Stellenplans für das Personal der Körperschaft, aufgeteilt auf die einzelnen Museen, einschließlich des Saisonpersonals gemäß Buchstabe f);
- f) Aufnahme des Saisonpersonals im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38;
- g) Genehmigung der Geschäftsordnung;
- h) Erarbeitung von Vorschlägen für Änderungen am Statut;
- i) Ernennung von bis zu zwei Vizepräsidenten. Diese müssen Mitglieder des Verwaltungsrates sein und dürfen nicht der selben Sprachgruppe angehören wie der Präsident;
- j) Ernennung der wissenschaftlichen Beiräte der einzelnen Museen laut Artikel 10;
- k) Ernennung von Expertenkommissionen für besondere Erfordernisse;
- l) Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, vorbehaltlich dessen, was im Artikel 13 Absatz 4 vorgesehen ist;
- m) Genehmigung der Preis- und Gebührenordnung für sämtliche Leistungen der Körperschaft und der einzelnen Museen;
- n) Annahme von Schenkungen und Erbschaften;
- o) Genehmigung der Veräußerung von künstlerischen bzw. unbeweglichen Gütern;
- p) Einlassung in aktive oder passive Streitsachen vor gerichtlichen oder außergerichtlichen Behörden.
(3) Die Beschlüsse gemäß Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und o) sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der Verwaltungsrat kann dem Präsidenten oder dem Koordinator Verwaltungsbefugnisse übertragen, sofern dies für sinnvoll erachtet wird. Ausgenommen sind die Befugnisse betreffend Absatz 2 Buchstaben a), c) d), e), g), h), i), j) und o).
(5) Die Ernennungen, die in diesem Artikel 6 vorgesehen sind, dürfen die Amtsdauer des Verwaltungsrates, von dem sie beschlossen worden sind, nicht überschreiten.