Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Präsidenten der Körperschaft und weiteren sieben Mitgliedern zusammen.
(2) Die sieben Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Landesregierung ernannt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für die Dauer von fünf Jahren im Amt und können bestätigt werden. Scheiden einzelne Mitglieder im Laufe der Legislatur aus ihrem Amt, so ersetzt die Landesregierung die ausgeschiedenen Mitglieder. Scheidet mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates vorzeitig aus dem Amt, so verfällt der gesamte Verwaltungsrat.
(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung auf Landesebene entsprechen. Eines der Mitglieder muss in jedem Fall der ladinischen Sprachgruppe angehören.