Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Die wissenschaftlichen Beiräte der Museen laut Artikel 9 Absatz 1, in Folge Museumsbeiräte genannt, werden von den jeweiligen Vorsitzenden mindestens ein Mal im Jahr schriftlich einberufen. In der Einberufung muss die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben sein. Sie wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.
(2) Die Tätigkeit der Museumsbeiräte umfasst folgende Aufgaben: