Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Für jedes Museum gemäß Artikel 2 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, dem mindestens drei und höchstens fünf Fachleute angehören. Der Museumsdirektor gehört von Rechts wegen dem wissenschaftlichen Beirat an. Die Amtsdauer entspricht jener des Verwaltungsrates, durch den die Ernennung erfolgt ist. In seiner konstituierenden Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie können nicht der gleichen Sprachgruppe angehören. Die Museumsdirektoren verfassen die Sitzungsprotokolle oder bestimmen unter den Angestellten eine Person, welche di Protokolle erstellt.
(2) Zusätzlich kann der Verwaltungsrat einen Beirat für die Fragen im Zusammenhang mit dem Mann aus dem Eis einsetzen.
(3) Die wissenschaftlichen Beiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins der Mitglieder anwesend ist. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. An den Sitzungen der wissenschaftlichen Beiräte kann der Koordinator ohne Stimmrecht teilnehmen.