Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Der Präsident wird von der Landesregierung ernannt und führt den Vorsitz des Verwaltungsrates. Die Amtsdauer entspricht jener des Verwaltungsrates. Er ist der gesetzliche Vertreter der Körperschaft.
(2) Aufgabenbereich:
(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der ältere Vizepräsident seine Funktionen. Sind keine Vizepräsidenten ernannt worden, werden sie vom ältesten Mitglied des Verwaltungsrates übernommen.
(4) Der Präsident übt auch die Funktionen des Koordinators gemäß Artikel 13 aus, wenn die entsprechende Stelle nicht besetzt und kein Stellvertreter gemäß Artikel 13 Absatz 1 ernannt worden ist.