Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Die Ausgaben der Körperschaft erfolgen:
(2) Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten der Körperschaft werden vom Verwaltungsrat und den bevollmächtigten Beamten vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.