(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag sowie der Tätigkeitsbericht für das jeweils folgende Rechnungsjahr sind bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung und der Jahresabschlussbericht für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung der Körperschaft gelten, sofern anwendbar, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein.
(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.
(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, müssen sofort in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen werden.
(6) Dem Haushaltsvoranschlag und der Rechnungslegung muss - getrennt nach Museen - eine Zusammenfassung der vorgesehenen bzw. festgehaltenen Einnahmen und Ausgaben beigelegt werden, wobei die Museen als eigenständige Kosteneinheiten betrachtet werden.