Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Innerhalb der Organisationsstruktur der Körperschaft bilden der Koordinator und die Museumsdirektoren den Führungsstab. Unbeschadet der Ausrichtungs- und Kontrollfunktion der Organe laut Artikel 4 haben sie Verwaltungsautonomie und übernehmen dafür die Verantwortung.
(2) Sie sind befugt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit sämtliche rechtswirksame und verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, auch gegenüber Dritten. Sie sind Verfahrensverantwortliche im Sinne der Landesgesetze vom 23. April 1992, Nr. 10, und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Sie unternehmen die organisatorischen Schritte, die für das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Zuständigkeitsbereiches erforderlich sind.
(3) Sie erarbeiten Analysen, Studien, Pläne und Ausführungsrichtlinien für die konkrete Umsetzung der von den Organen der Körperschaft gefassten Beschlüsse.