Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Betriebe nach der Veröffentlichung dieses Vertrags die allfälligen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 44, Absatz 1, durchführen.