Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Den in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzten, die im Jahr 1994, auch nur provisorisch, Tätigkeit abgewickelt haben, wird auf die für dasselbe Jahr ausgezahlten Gesamtentgelte ein Zuschlag von 1% gewährt. Dieser Zuschlag unterliegt nur dem Fürsorgebeitrag in dem von Artikel 44 vorgesehenen Ausmaß.
(2) Den Ärzten, die am 1.1.1995 in die Verzeichnisse eingetragen waren, auch nur provisorisch, wird ein Forfaitbeitrag im Ausmaß von 11% des Betrags gewährt, der jedem von ihnen für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 als Kostenbeitrag für Einkommenserzielung im Sinne von Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe E, des D.P.R. 315/1990 ausgezahlt wurde.