(1) Der Betrieb befragt den Kinderarzt gemäß der vom Artikel 47, Absatz 2, vorgesehenen Vorzugsreihung, wobei die Art und das Anfangsdatum der Tätigkeit, der Dienstsitz oder die Dienstsitze, die Dienstzeit und die Dauer der Tätigkeit anzugeben sind; diese Mitteilung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung oder mittels betriebsinterner schriftlicher Mitteilung, wovon der Erhalt von seiten des Interessierten durch Unterschrift und Datum aufscheinen muß.
(2) Der befragte Kinderarzt wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen für die Annahme vorstellig zu werden. Das Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist wird als Verzicht betrachtet.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Kinderarztes, die eigene Tätigkeit zeitweilig, bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen, zu leisten, teilt der Betrieb einem anderen zur Verfügung stehenden Kinderarzt die Tätigkeit zu.
(4) Die Leistungen und Tätigkeiten werden gemäß Organisationsmodalitäten, Bestimmungen und Entgelten, die die ENPAM-Beiträge beinhalten, die von Fall zu Fall von der Provinz und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart werden, durchgeführt. Die Entgelte werden im Monat nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit ausgezahlt.