In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

k) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 28. April 1995, Nr. 20521)
Richtlinien für die Festlegung der Öffnungszeiten der Geschäfte und der anderen Handelsbetriebe

Richtlinien für die Gemeinden für die Festlegung der Öffnungszeiten der Geschäfte und der anderen Handelsbetriebe

Nach Anhören des Gemeinderats und unter Berücksichtigung der Interessen der Unternehmer, der Arbeitnehmer dieses Sektors und der Konsumenten, genehmigt der Bürgermeister - für den in seine Zuständigkeit fallenden Bezirk - mit eigener Maßnahme, die Regelung der Geschäftszeiten von allen Detailverkaufstätigkeiten.

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Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Juni 1995, Nr. 27.

Art. 1 Öffnungszeiten an Werktagen

Die Gemeinden bestimmen die Zeitspanne in welcher die Unternehmer die eigene Offnungszeit auch durchgehend - wählen, eventuell getrennt nach Warenbereichen (z. B. Lebensmittel und andere Bedarfsgüter) und unter Berücksichtigung des Fremdenverkehrszuflusses, innerhalb folgender Zeitgrenze: von 6.00 bis 23.00 Uhr.

Art. 2 Wöchentliche Schließung

Die Gemeinden können die wöchentliche Schließung eines halben Tages festlegen, eventuell getrennt nach Warenbereichen (z. B. Lebensmittel und andere Bedarfsgüter) und/oder getrennt nach Zeiträumen.

Art. 3 Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte und die anderen Verkaufstätigkeiten geschlossen bleiben. Diesbezügliche Abweichungen können die Gemeinden in folgenden Fällen gewähren:

  • a)  aufeinanderfolgende Feiertage,
  • b)  Ausstellungen und Märkte, welche aus Tradition an Sonn- oder Feiertagen stattfinden,
  • c)  Weihnachtszeit und Sonntage im Dezember,
  • d)  örtliche Festlichkeiten und außergewöhnliche Veranstaltungen,
  • e)  wegen besonderer traditionsgebundener und/ oder touristischer Erfordernisse, sowie in Gemeinden im Grenzgebiet.

Art. 4 Geschäfte mit verschiedenen Warenlisten und besonderen Handelstätigkeiten

  • a)  Die Geschäfte mit verschiedenen Warenlisten, welche laut Landesgesetz vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, Nr. 68 2), der Ermächtigung der Gemeinde unterstehen, müssen die Geschäftszeiten für die vorwiegende Tätigkeit beachten. Jedenfalls ist eine unterschiedliche Geschäftszeit verboten;
  • b)  die Geschäfte mit verschiedenen Warenlisten, die teilweise der Verwaltungsgenehmigung und teilweise der Polizeilizenz oder der Lizenz für den Verkauf von Monopolwaren unterliegen, dürfen keine Artikel verkaufen, die der Verwaltungsgenehmigung unterliegen, wenn für dieselben das Geschäft geschlossen zu sein hat;
  • c)  den Geschäften, die Artikel für Touristen, Souvenirs und Artikel für das Militär verkaufen, kann eine besondere Geschäftszeit genehmigt werden.
2)

Abgedruckt unter Nr, XVI - B/d.

Art. 5

Fälle, in denen die Bestimmungen für die Öffnungszeiten der Detailhandelstätigkeiten keine Anwendung finden:

  • a)  im Einzelhandel mit Monopolwaren,
  • b)  für Detailhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben befinden,
  • c)  für Detailhandelsbetriebe, auch in Form von Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Servicestellen längs der Autobahnen, an Bahnhöfen und Flughäfen oder an Bergstationen von Seilschwebebahnen befinden,
  • d)  im Einzelhandel mit Tageszeitungen,
  • e)  für die Treibstoffverkaufsstellen längs der Straßen,
  • f)  für die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten die als Einzelperson, laut Gesetz vom 9. Februar 1963, Nr. 59, für den Detailverkauf bewilligt sind,
  • g)  für die Inhaber der Genehmigung für den Handel auf öffentlichen Flächen, für die Händler, welche am Wohnsitz der Käufer tätig sind.

Art. 6

Die Händler müssen die Öffnungzeit aushängen

Art. 7

Die außergewöhnliche Schließung der Handelsbetriebe (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Umstrukturierung des Betriebes, Wechsel der Betriebsführung usw.) muß sofort dem Bürgermeister mitgeteilt werden

Art. 8

Geldbußen: man wendet die Verwaltungsstrafe laut Artikel 33 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682) (von 260.000 Lire bis 2.540.000 Lire) an

2)

Abgedruckt unter Nr, XVI - B/d.

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