Veröffentlicht im A.Bl. vom 7. Juli 1992, Nr. 28.
Erfolgt die Übertretung der eben angeführten Verbote im Bereich von Naturparken, Biotopen, Naturdenkmälern oder Gebietsplänen, werden die vorgesehenen Verwaltungsstraten um 50% erhöht, angewandt.
Die oben angeführten Verwaltungsstrafen werden nicht angewandt, wenn für denselben Tatbestand andere Gesetzesbestimmungen höhere Verwaltungsstrafen vorsehen.
Der eigene Beschluß Nr. 4518 vom 23. Juli 1990 ist widerrufen.