Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 18 überprüfte und beschlossene Haushaltsvoranschlag sowie die Abschlußrechnung des Landtages werden dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Interne Bilanzumbuchungen im Sinne der geltenden Verwaltungs- und Buchungsordnung werden dem Landtag mitgeteilt.