Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Dem Präsidenten des Landtages obliegt im Sinne der Internen Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages die Gebarung der dem Landtag zur Verfügung stehenden Geldmittel.