Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Bei den Zusammenkünften des Landtages und seiner Gremien kann schriftlich wie mündlich entweder die deutsche oder die italienische Sprache gebraucht werden.
(2) Die Anträge, über welche die Abgeordneten durch Abstimmung zu befinden haben, müssen in der anderen Sprache übersetzt werden; in allen anderen Fällen erfolgt die Übersetzung nur auf - auch informellen - Antrag.
(3) Im Zusammenhang mit der Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache finden im Präsidium und in den Ämtern des Landtages die Artikel 99 und 100 des Autonomiestatuts sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, Anwendung.