In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 15. November 1989, Nr. 91)
Planstellen- und Personalordnung des Südtiroler Landtages

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.

Art. 1

(1) Die Bestimmungen über Rechtsstellung, Besoldung und Laufbahnordnung des Personals der Landesverwaltung gelten auch für das Personal des Landtages, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Personalordnung stehen.

Art. 1/bis

(1) Gemäß Artikel 1 der Planstellen- und Personalordnung des Südtiroler Landtages und unbeschadet der Bestimmungen gemäß nachfolgendem Artikel 2, werden die vom Landesgesetz vom 13. März 1990, Nr. 6, für die Bediensteten der Landesverwaltung vorgesehenen Tarifabkommen auch auf die Bediensteten des Landtages angewandt. Sie werden mit Beschluß des Präsidiums übernommen.

(2) Um die erforderliche organisatorische und funktionelle Autonomie des Landtages zu gewährleisten, kann zwischen der Landtagsverwaltung und dem Landtagspersonal ein spezifisches Bereichsabkommen abgeschlossen werden, wobei die im Rahmen- und bereichsübergreifenden Abkommen festgelegten Prinzipien und Richtwerte einzuhalten sind.

(3) Mit dem Abkommen laut Absatz 2 können folgende Aspekte der Arbeitsorganisation und des Dienstverhältnisses geregelt werden:

  • a)  die Arbeitsverteilung und andere Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Effizienz der Dienstleistungen zu gewährleisten;
  • b)  die Aufteilung des wöchentlichen Stundenplans und das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit;
  • c)  Aus- und Weiterbildung des Personals;
  • d)  die Festlegung und die Abänderung der Berufsbilder, ihre Zuordnung zu den Funktionsebenen sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die vertikale und horizontale Mobilität;
  • e)  die Festlegung besonderer Zulagen oder Vergütungen für Aufgaben, höhere Verantwortung, größere Risiken oder erhöhte Arbeitsbelastung, die durch die normalen Gehälter nicht abgedeckt sind.

(4) Die Verhandlungen über die Ausarbeitung des Abkommens werden von Delegationen geführt, die für die Landtagsverwaltung aus dem Landtagspräsidenten und aus einem anderen vom Landtagspräsidium namhaft gemachten Präsidiumsmitglied sowie für das Landtagspersonal aus den Vertretern der gemäß Artikel 6, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, repräsentativsten Gewerkschaften der Landtagsbediensteten und aus zwei vom Personal in geheimer Wahl bestimmten Bediensteten bestehen.

(5) Sobald eine Einigung über das Abkommen erzielt worden ist, ermächtigt das Präsidium den Landtagspräsidenten zur Unterzeichnung desselben; auf Personalseite muß es von den Gewerkschaftsvertretern gemäß Absatz 4 unterzeichnet werden.

(6) Spricht sich das Präsidium gegen den Entwurf aus, arbeitet die Delegation binnen 30 Tagen einen neuen Vorschlag aus, für den ebenso die Vorgangsweise gemäß vorhergehendem Absatz 5 gilt.

(7) Innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens werden dessen Bestimmungen mit Dekret des Landtagspräsidenten in Kraft gesetzt; das Dekret ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

(8) Das oben beschriebene Bereichsabkommen hat die gleiche Vertragsdauer wie die Gewerkschaftsabkommen laut Absatz 1; bei Fälligkeit des Abkommens werden die entsprechenden Bestimmungen solange angewandt, bis das neue Ankommen in Kraft getreten ist. 2)

2)

Art. 1/bis wurde eingefügt durch B.LT. vom 9. März 1993, Nr. 3.

Art. 2

(1) Alle Verfügungen, welche den Beginn, die Abwicklung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, die laut Personalordnung der Landesverwaltung der Landesregierung zustehen, werden für das Personal des Landtages vom Landtagspräsidium getroffen.

(2) Jene Verfügungen, welche für das Personal der Landesverwaltung dem Landeshauptmann zustehen, werden mit Erlaß des Landtagspräsidenten getroffen.

(3) Dem Landtagspräsidium obliegen auch die Aufgaben, die für das Personal der Landesverwaltung dem Verwaltungsrat zustehen.

(4) Wenn das Präsidium als Verwaltungsrat fungiert, wird es von einem Vertreter des Personals ergänzt, welcher in freier und geheimer Abstimmung vom Personal gewählt wird, sofern nicht im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, soweit anwendbar, ein Beirat für Organisations- und Personalangelegenheiten errichtet wird. Das Präsidium wird ermächtigt, allenfalls mit eigenem Beschluß die Errichtung besagten Beirats vorzunehmen und dessen Zusammensetzung sowie Aufgabenbereiche festzulegen.

Art. 3

(1) Beim Landtagspräsidium wird eine Disziplinarkommission eingesetzt, die mit Dekret des Präsidenten des Landtages zu ernennen ist. Die Disziplinarkommission besteht aus:

  • a)  einem vom Präsidenten des Tribunals Bozen vorzuschlagenden Richter als Vorsitzenden;
  • b)  einem vom Präsidium bestimmten Mitglied desselben;
  • c)  einem vom Personal bestimmten Vertreter, der in freier und geheimer Abstimmung vom Personal gewählt wird.

(2) Als Sekretär der Kommission fungiert der jüngste Landtagsabgeordnete, der als Sekretär dem Präsidium angehört.

Art. 4

(1) Die Anzahl, der Dienstrang und die Dienstbezeichnung mit den dazugehörigen Entlohnungsgruppenwerten der Angestellten des Landtages sind im Stellenplan gemäß beiliegender Tabelle enthalten.

Art. 5

(1) Dem Rechnungsführer-Verwalter des Landtages steht außer der normalen Besoldung eine Geldgebarungszulage im Ausmaß von höchstens 10% des Grundgehaltes des bekleideten Ranges zu. Diese Zulage ist nicht für die Pension anzurechnen.

(2) Den Simultanübersetzern und Dolmetschern, die an den Sitzungen des Landtages sowie an den Sitzungen der administrativen und politischen Kollegialorgane des Landtages teilnehmen, gebührt für die effektive Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich zur ordnungsgemäßen Besoldung eine Entschädigung, wobei die Modalitäten sowie die Höhe derselben vom Präsidenten des Landtages nach Anhörung des Landtagspräsidiums festgesetzt wird.

Art. 6

(1) Dem Präsidenten/der Präsidentin, den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen sowie den drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen gemeinsam kann jeweils ein persönlicher Referent/eine persönliche Referentin zur Verfügung gestellt werden, wobei für diese Beauftragungen, vorbehaltlich der Regelung laut Absatz 2, per Analogie die Bestimmungen von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, zur Anwendung kommen.

(2) Die Beauftragung des persönlichen Referenten/der persönlichen Referentin der drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen erfolgt auf einen gemeinsamen namentlichen Vorschlag derselben hin und die Dauer des Auftrages entspricht der Amtszeit der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen. Sollte auch nur einer der Präsidialsekretäre/eine der Präsidialsekretärinnen, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus dem Amt scheiden, endet auch der Auftrag des im Dienst stehenden Referenten/der im Dienst stehenden Referentin, es sei denn, der Amtsnachfolger/die Amtsnachfolgerin stimmt bzw. die Amtsnachfolger/Amtsnachfolgerinnen stimmen ausdrücklich einem Verbleib im Amt des Referenten/der Referentin zu. Sollte dies nicht der Fall sein, endet der Auftrag am 30. Tag nach dem Tag, an dem die Ersatzwahl durchgeführt worden ist bzw. die Ersatzwahlen durchgeführt worden sind. 3)

3)

Art. 6 wurde ersetzt durch B.LT. vom 23. September 2003, Nr. 7.

Art. 7

(1) Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand erfährt das weibliche Personal des Landtages dieselbe Behandlung wie das übrige Personal.

(2) Artikel 119 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

Art. 8

(1) Das vom Staat oder von einer öffentlichen Körperschaft kommende Personal wird unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in den Stellenplan des Landtages eingestuft, wobei es den Rang und das Dienstalter, welche es bei der Herkunftsverwaltung erworben hat, beibehaltet. Diesem Personal wird zum Zwecke des Aufstiegs in der Laufbahn der gesamte bei der Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für alle Wirkungen anerkannt.

Art. 9 (Anzahl der Stellen innerhalb der Funktionsebenen und Berufsbilder)

(1) Unter Berücksichtigung der im Haushalt bereitgestellten Mittel und unbeschadet des allgemeinen Stellenplanes des Landtages kann das Präsidium nach Anhören des/der Personalvertreters/in etwaige vakante Stellen in einzelnen Funktionsebenen je nach Bedarf der Verwaltung anderen niedereren oder höheren Funktionsebenen zuweisen.

(2) Nach Anhören des/der Personalvertreters/in und gemäß den Erfordernissen der Verwaltung legt das Präsidium mit Beschluß die Anzahl der Stellen in den einzelnen Berufsbildern fest, wobei die Anzahl der Stellen in den einzelnen Funktionsebenen nicht überschritten werden darf.

Art. 10 Mobilität des Personals zwischen der Südtiroler Landesverwaltung und dem Südtiroler Landtag: Anerkennung der Dienstzeit)

(1) Das im Stellenplan eingestufte Personal der Südtiroler Landesverwaltung kann mit seiner Zustimmung in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages überstellt und in das jeweilige Berufsbild, das dem bei der Landesverwaltung zugeteilten entspricht oder ähnlich ist, eingestuft werden, und zwar unter Einhaltung der Personalordnung des Südtiroler Landtages. Im Zuge der Überstellung wird der bei der Landesverwaltung geleistete oder von dieser anerkannte Dienst in jeder Hinsicht anerkannt.

(2) Dem überstellten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet, die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses. Im erstgenannten Falle wird der bereits erreichte Bruchteil der für eine Gehaltserhöhung nötigen zwei Jahre für die Zuteilung der nächsten Gehaltsklasse oder Vorrückung berücksichtigt. 4)

ALLGEMEINER STELLENPLAN DES SÜDTIROLER LANDTAGES 5)

Funktionsebene   Berufsbild             Stellen

VIII    Experte/Expertin im Rechts- und Gesetzgebungsbereich    5

VIII     Experte/Expertin im Verwaltungsbereich         5

VIII    Übersetzer/in - Dolmetscher/in          4

VIII     Übersetzer/in               3

VII     DV-Analytiker-Systembetreuer/DV-Analytikerin-Systembetreuerin  1

VI     Verwaltungssachbearbeiter/in für Öffentlichkeitsarbeit     1

VI     Verwaltungssachbearbeiter/in           5

VI     DV-Sachverständige/r             1

VI     Buchhalter/in               1

VI     Geometer/in               1

V     Betriebstechniker/in             2

V     Sekretariats- und Verwaltungsfachkraft         16

IV     Sekretariatsassistent/in             0

IV     Fahrer/in-Mitarbeiter/in für allgemeine Landtagsdienste     1

IV     Mitarbeiter/in für allgemeine Landtagsdienste      7

II     Angestellte/r für allgemeine Landtagsdienste       0

    Journalist/in               1

    Insgesamt               54

4)

Art. 10 wurde angefügt durch B.LT. vom 11. November 1993, Nr. 12.

5)

Die Tabelle wurde so ersetzt durch Präsidiumsbeschluss vom 10. September 2003, Nr. 18.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActiona) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979
ActionActiona) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 19. Dezember 1979, Nr. 12
ActionActionb) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 15. November 1989, Nr. 9
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 1/bis
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9 (Anzahl der Stellen innerhalb der Funktionsebenen und Berufsbilder)
ActionActionArt. 10 Mobilität des Personals zwischen der Südtiroler Landesverwaltung und dem Südtiroler Landtag: Anerkennung der Dienstzeit)
ActionActionc) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 4
ActionActiond) Landesgesetz vom 26. Juni 2009 , Nr. 3
ActionActione) Landesgesetz vom 4. Februar 2010 , Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. September 2011, Nr. 10
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis