(1) Nach Genehmigung des Haushaltes des Landtages gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung hat die Landesregierung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres dem Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landtages versieht, den gesamten Ansatz des Haushaltskapitels des Landes betreffend die Ausgaben des Landtages zu überweisen.