(1) Im Haushaltsvoranschlag wird ein Reservefonds vorgesehen, um die allenfalls unzureichenden Ansätze von Haushaltskapiteln zu ergänzen.
(2) Die Behebungen vom Reservefonds werden mit Beschluß des Landtagspräsidiums verfügt.
(3) Das Verzeichnis der Behebungen gemäß diesem Artikel ist der Abschlußrechnung beizulegen.