(1) Die Endergebnisse der Gebarung des Landtagshaushaltes werden in der Abschlußrechnung festgelegt.
(2) Die Abschlußrechnung umfaßt die Finanz- und die Vermögensrechnung.
(3) Die vom Rechnungsamt des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht versehene Abschlußrechnung wird vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium bis zum 30. März des dem Bezugsjahr darauffolgenden Jahres vorgelegt.
(4) Daraufhin wird die Abschlußrechnung im Sinne des Artikels 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet.