(1) Die festgestellten und im Laufe des Finanzjahres nicht eingehobenen Einnahmen sowie die gesetzlich verpflichteten und nicht getätigten Ausgaben bilden die Aktiv- bzw. Passivrückstände.
(2) Die Rückständegebarung ist von der Kompetenzgebarung getrennt zu halten.
(3) Die neuen, in die festgestellten Rückstände nicht einbezogenen Posten werden den entsprechenden Kompetenzkapiteln angerechnet.