(1) Die Kammern genehmigen jedes Jahr die von der Regierung vorgelegten Haushaltspläne und Schlußrechnungen.
(2) Die vorläufige Haushaltsgebarung darf nur mittels Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht über vier Monate bewilligt werden.
(3) Mit dem Gesetz über die Genehmigung des Haushaltsplanes dürfen keine neuen Abgaben und keine neue Ausgaben festgesetzt werden.
(4) Jedes andere Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben zur Folge hat, muß die Mittel zu ihrer Bestreitung angeben.