(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.
(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.
(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.