Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.
(1) Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Bereichsabkommens vom 4. Juli 2003 erhält folgende Fassung:
„1.Die Aufgabenzulagen gemäß Anlage 1 dieses Vertrages sind bis zum Höchstausmaß von 45 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar.“
(2) Folgende Aufgabenzulagen laut Anlage 1 zum Bereichsvertrag vom 4. Juli 2002 sind wie folgt neu festgelegt:
(3) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) des Bereichkollektivvertrages vom 4. Juli 2002 erhält folgende Fassung:
„d) von zwanzig bis zu fünfunddreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.“
(4) Die von diesem Artikel vorgesehenen Erhöhungen finden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anwendung.